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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 553 ZGB vom 2023

Art. 553 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 553 C. Inventar

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

  • 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
  • 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
  • 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
  • 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. (1)
  • 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

    3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 553 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes
    ZHLB190012ErbteilungRecht; Beschwerde; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Partei; Rechtsmittel; Teilung; Parteien; Berufung; Teilurteil; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Ziffer; Bezirksgericht; Bestellung; Gericht; Beklagten; Uster; Nachlässe; Miterbinnen; Begehren; Teilungs; Doppel; Akten; Beurteilt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; Recht; Verfahren; SchlT; Behörde; Gerichtliche; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Gerichtlichen; Zivilprozessordnung; gerichtliche; Beschwerde; Kantonales; Kantone; gerichtlichen; Protokoll; Zuständige; Nachlass; Verfahrensrecht; Zusammenhang; ZPO; Civile
    120 II 293Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. Nachlass; Sicherung; Italien; Inventar; Schweiz; Italienische; Sicherungsinventar; Beschwerde; Nachlasses; Vermögens; Eröffnung; Recht; Wohnsitz; Zuständig; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Dient; Behörden; Italienischen; Schweizerischen; Erbganges; Staatsrechtliche; Konsularvertrages; Niederlassungs; Streit; Erbschaft; Streitigkeiten; Oberengadin
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