E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 546 CCS dal 2023

Art. 546 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 546 1. Immissione in possesso e garanzie

1 Gli eredi e legatari che ottengono l’immissione in possesso dei beni una persona scomparsa devono prima fornire garanzia per la restituzione allo scomparso medesimo o ad altri che vi abbiano un diritto prevalente.

2 Nel caso di persona sparita in pericolo imminente di morte, le garanzie saranno fornite per cinque anni; nel caso di assenza senza notizie, per quindici anni; non mai però oltre il giorno in cui lo scomparso avrebbe compiuto gli anni cento.

3 I cinque anni decorrono dall’immissione in possesso ed i quindici dall’ultima notizia.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 546 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF120033SicherstellungBerufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Notar; Einzelgericht; Höhe; Betrag; Todes; Notariat; Bezirksgericht; Sicherheit; Sicherungsinventar; Nachlass; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Bezahlt; Erbrecht; Vermögens; Prämien; Todesfall; Erbschaft; Erlebensfall-Versicherung; Verfügung; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 V 248Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1). - Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2). Verschollenerklärung; Witwe; Witwen; Aufhebung; Todes; Kündig; Witwenrente; Renten; Recht; Verfügung; Richterliche; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Richterlichen; Beschwerde; Richter; Verwaltung; Eidg; Anspruch; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Vermisste; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Erbracht; Entscheid; Todesgefahr; Leistung; Interesse
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz