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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 544OR from 2023

Art. 544 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 544 II. Effects of representation

1 Objects, rights in rem and claims transferred to or acquired for the partnership belong jointly to the partners as stipulated in the partnership agreement.

2 Unless otherwise provided in the partnership agreement, the creditors of a partner may claim only the share in the proceeds of liquidation of that partner by way of satisfaction.

3 Subject to contrary agreement, partners are jointly and severally liable for obligations to third parties contracted jointly or through representatives.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 544 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHLY210045Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagte; Liegenschaft; Verfügung; Klägerin; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Massnahme; Oktober; Vorsorgliche; Grundbuch; Liegen; Könne; Vorinstanz; Gungsbeschränkung; Gesamteigentum; Vermögen; Entscheid; Einfache; Verfügungsbeschränkung; Verfüge; Massnahmen; Verbindung; Ehegatte; Superprovisorische; Anmerkung; Erlass; Können; Vorliegend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 20V. Submissionen 20 Partei- und Prozessfähigkeit Meinschaft; Schwerde; Gemeinschaft; Beschwerde; Recht; Fähig; Vorbem; Ingenieurgemeinschaft; Fähigkeit; Glieder; Mitglied; BERTSCHI; Konsortium; Gesellschaft; Erhoben; Bietergemeinschaft; Mitglieder; Einfache; HERZOG; MERKER; Zürich/Basel/Genf; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG; Verwaltungsrechtspflege; Submissionen; Kanton; Rechtlich; Zuschlag; Schwerdeführerin; Schwerdebefugnis; Erhoben
AGAGVE 2015 28AGVE - Archiv 2015 Submissionen 191 28 Beschwerdebefugnis Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft, die als einfache Gesellschaft...Schwerde; Beschwerde; Recht; Mitglied; Meinschaft; Beitsgemeinschaft; Arbeitsgemeinschaft; Beschwerdeführerin; Glieder; Zuschlag; Ausschluss; Fügung; Mitglieder; Gesellschaft; Erhoben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kanton; Verfügung; Submissionen; Kantons; Hinweisen; Blick; Rechtsschutz; Gabeverfahren; Verfahren; Zürich/Basel/Genf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 455 (4A_491/2010)Art. 530 Abs. 1 und Art. 544 Abs. 1 OR; einfache Gesellschaft, Schadenersatzforderungen, Aktivlegitimation. Definition der einfachen Gesellschaft; gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter (E. 3.1). Die Vereinbarung, mit der mehrere Parteien ihre Kräfte und Mittel vereinigen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Gebäude zu bauen, bildet eine einfache Gesellschaft; dabei ist unerheblich, wenn die Parteien von vornherein beabsichtigt haben, die Liegenschaft anschliessend in Stockwerkeigentum überzuführen (E. 3.2). Die Regel von Art. 544 Abs. 1 OR gilt für alle Forderungen, die der einfachen Gesellschaft zustehen, einschliesslich allfällige Schadenersatzforderungen; die Gesellschafter bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam klagen, um die entsprechenden Forderungen durchzusetzen (E. 3.4 und 3.5).
été; Société; Consid; Commun; Simple; Couple; Recourant; Arrêt; Associé; D'une; Recourants; Intimés; Contrat; Créance; Associés; Aient; Gesellschaft; Droit; Couples; Ensemble; Partie; Leurs; Entre; Résulte; Qu'ils; Juridique; Propriété; Conclu; Einfache; Contre
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Klagte; Forderung; Kantonalbank; Verhalten; Umgehung; Beklagten; Zession; Verpflichtung; Intern; Vertrauen; Gesellschaftsvertrag; Gesellschafter; Rechtsmissbrauch; Umgangen; Kantonsgericht; Schuld; Klägers; Zweck; Vertragsumgehung; Berufung; MERZ; Gesamte; Handlung; Gesamten; Widersprüchlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4941/2020Öffentliches BeschaffungswesenProjekt; Referenz; Beschwerde; Zuschlag; Vergabestelle; Beschwerdeführer; Zuschlagsempfängerin; Beschwerdeführerin; Referenzprojekt; Zuschlagsempfängerinnen; Ausschreibung; Beschwerdeführerinnen; Projektleiter; Eignung; Leistung; Schlüsse; Tunnel; Schlüsselperson; Vermessung; Ausgeführt; Auftrag; Anbieter; Bundes; ABöB; Eignungskriterien; Vorliegende; Leistungen; Recht; Vorliegenden
A-5911/2019Mehrwertsteuer Teilhaber; Steuer; Sozietät; Waltssozietät; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Anwaltssozietät; Recht; Beschwerdeführer; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Waltungsgericht; Semester; Rechnung; Unternehmen; Auftritt; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Gesellschaft; Hafte; Verfügung; Aussenauftritt; Teilhabers; BVGer; Leistung; Steuerpflicht; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Band, Nr. VI, 2, 82006
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