Art. 543 C. Relationship between partners and third parties
1 A partner who deals with a third party on behalf of the partnership but in his own name acquires rights and obligations as against that third party in a purely individual capacity.
2 Where a partner deals with a third party in the name of the partnership or all the partners, the other partners acquire rights and obligations as against that third party only to the extent envisaged by the provisions governing representation.
3 A partner is presumed empowered to represent the partnership or all the partners in dealings with third parties as soon as management authority is conferred on him.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180220 | Herausgabe | Rücktritt; Rechtsanwalt; Rücktrittsschreiben; Klagt; Gesellschaft; Person; Komplementär; Klagten; Beklagten; Vereinbarung; Personen; Nengruppe; Klage; Personengruppe; Kommanditgesellschaft; Herausgabe; Rücktrittsschreibens; Gruppe; Gesellschafter; Gehren; Mitglied; Rechtsbegehren; Anwalt; Anspruch; Gericht; Streitwert; Aufbewahrung; Vertreten |
ZH | LB160045 | Forderung | Norar; Gutachter; Nehmer; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Klagten; Honorarberechtigte; Beklagten; Pauschalpreis; Rungs; Vertrags; Kostenvoranschlag; Ausführung; Abrechnung; Risiken; Risiko; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Erhöht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/195 | Urteil Öffentliches Beschaffungswesen, selektives Verfahren; Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB.Im Verfahren der Präqualifikation sind jene Anbieter auszuwählen, von denen eine wirtschaftlichere Offerte als von den anderen erwartet werden kann. Die Selektionskriterien müssen graduell messbare Eignungskriterien sein, welche indirekte Aussagen über die vom betreffenden Bieter zu erwartende Leistungsqualität zulassen. Eine Mehreignung, die für den in Frage stehenden Auftrag nutzlos bleiben wird, darf dagegen keine Rolle spielen. Qualifikation der Schlüsselpersonen, Qualität der Referenzobjekte und die Leistungsfähigkeit des Anbieters sind Kriterien, die geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2014/195).Entscheid vom 17. Dezember 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteBayer Partner AG, Rehetobelstrasse 35a, Postfach, 9006 St. Gallen,Beschwerdeführerin,gegenPolitische Gemeinde Degersheim, Gemeinderat, | Beschwerde; Referenz; Beschwerdeführerin; Anbieter; Referenzobjekt; Sanierung; Referenzobjekte; Vorinstanz; Projekt; Präqualifikation; Punkte; Angebot; Eignung; Architekt; Referenzen; Kriterien; Qualität; Vergleichbar; Ausschreibung; Gallen; Franken; Schrieb; Millionen; Verfahren; Leistung; Bewerbung; Prozent; Maximal; Bieter; Ausgeschrieben |
LU | OG 1994 33 | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis. | Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Partner; Recht; Disziplinarbeklagte; Gesellschaft; Anwälte; Sterchi; Verbindlichkeiten; Rechtsanwalt; Aussen; Bürogemeinschaft; Luzerner; Kanzlei; Unabhängigkeit; Stellung; Disziplinarisch; Mitarbeiterverhältnis; Solidarisch; Mandat; Prinzipal; Finanzielle; Jacques-André; Responsabilité; Vorliegt; Avocats |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 355 | Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). | Gesellschaft; Geschäft; Klagten; Beklagten; Gesellschafter; Geschäftsführung; Vertretung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Verhalten; Gesetzliche; Abschluss; Schloss; Genehmigung; Anzahlung; Geschäftsführungsbefugnis; Gesellschafters; Obergericht; Vorinstanz; Handeln; Mitgesellschafter; Stillschweigen; Handelnde; Widerspruch; Schweizerische |
123 III 24 | Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. | Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Bürgschaft; Haftung; Schweizer; Verpflichtung; Person; Künftige; Aktienrecht; Verpflichtet; Personen; Schweizerisches; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Zürcher; Berner; Vollmacht; Obligationenrecht; Gründende; Natürliche; Privatrecht; Urteil; Roland |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-520/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Stadtgemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Subvention; Steuer; Einfache; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Recht; Kanton; Leistung; Umsätze; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Verhält; Einfachen; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuerpflichtig; Urteil; Vertretung; Geschäftsführung; Darlehen |
A-1634/2006 | Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer; Gesellschaft; Beschwerde; Mehrwertsteuerpflicht; Waltungsgericht; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Urteil; Steuerpflichtig; Einfache; Coiffeur; Geschäft; Verwaltung; Mehrwertsteuerpflichtig; Entscheid; MWSTG; Recht; Mehrwertsteuerpflichtige; Person; Gemeinsame; Ermessen; Bundesverwaltungsgerichts; Steuer; Bundesgericht; MWSTV; Wegleitung; Gesellschafter |