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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 540 ZGB vom 2023

Art. 540 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 540 2. Erbunwürdigkeit a. Gründe

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

  • 1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
  • 2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
  • 3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
  • 4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
  • 2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 540 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Führers; Testament; Partei; Beschwerdeführers; Trete; Klage; Kammer; Testamente; Geschäfts-Nr; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Nachlass; Bundes; Rechtlich; Verfügung; Gericht; Erbunwürdigkeit; Beschwerdegegners; Parteien; Gungen
    ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Führers; Klage; Trete; Beschwerdeführers; Partei; Testament; Kammer; Testamente; Revisionsgesuch; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Rechtlich; Bundes; Nachlass; Erben; Eröffneten; Gungen; Beschwerdegegners
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Vereinbarung; Urteil; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Beschwerdegegners; Stockwerkeigentumswohnung; Erbenstellung; Kausalzusammenhang; Eltern; Tötungsdelikte; Person; Abgeschlossen; Nachlass; Bezahlung; Bundesgericht; Erlangt; Privatklägern
    132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchwanderBasler Kommentar2003
    SCHWANDERBasler Kommentar2003
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