Art. 54 Handänderung (1)
1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. (2)
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. (2) Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2799; BBl 2008 7693 7703).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190011 | Erbteilung | Berufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten |
ZH | LB110075 | Erbteilung | Berufung; Grundbuch; Recht; Kataster; Erben; Recht; Liegenschaft; Strasse; -Strasse; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Vormerk; Aufteilung; Vormerkungen; Grundpfandrecht; Entscheid; Blatt; Liegenschaft; Anmerkung; Gebäude; Grundpfandrechte; Grundbuch; Amtlichen; Aufteilung:; Bodenbedeckungsarten:; Vermessung:; Gericht; Instanzliche |