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Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR)

Art. 54 OCR de 2022

Art. 54 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) drucken

Art. 54 Devoirs en cas d’accident Mesures de sécurité sur les lieux d’un accident

(art. 51, al. 1 et 4, LCR)

1 Lorsque des obstacles ou d’autres dangers résultent d’un accident, d’une panne de véhicule, de marchandises ou d’huile répandues sur la chaussée, etc., les personnes impliquées, passagers compris, prendront immédiatement les mesures de sécurité appropriées.

2 La police doit être avisée sans délai lorsqu’un danger ne peut être immédiatement écarté, notamment chaque fois que l’écoulement d’un liquide pourrait polluer une rivière, un lac ou des eaux souterraines. Si l’exploitation ferroviaire est entravée, par exemple lorsqu’un véhicule ou un chargement est tombé sur les voies ou ses installations, l’administration du chemin de fer doit en être immédiatement informée.

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(1) Abrogé par le ch. I de l’O du 24 juin 2015, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2015 2451).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130288vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Unfall; Anklage; Urteil; Stopp; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Fahrlässig; Verletzung; Fahrzeug; Fahrlässige; Recht; Verkehrsregeln; Busse; Bewusst; Gefahren; Fahrlässigen; Grobe; Angefochtene; Bedingte; Überfahren; Urteils
SZSTK 2018 39grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei UnfallSchuldig; Beschuldigte; Augen; Unfall; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Fahrt; Kollision; Fahrunfähigkeit; Fahrzeug; Anklage; Fahrunfähig; Vorinstanz; Staats; Kontaktlinse; Staatsanwalt; Kontaktlinsen; Zustand; Pflichtwidrig; Staatsanwaltschaft; Vorsätzlich; Fahrunfähigem; Gerichts; Sicht; Pflichtwidrige; Verhalten; Altendorf; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 53Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). Blutprobe; Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Untaugliche; Meldung; Untauglichen; Meldepflicht; Unfalls; Objektiv; Objektive; Verhalten; Umstände; Fahrzeuglenker; Versuchs; Verpflichtet; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Täter; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Beschädigt; Pflichtwidrigen; Qualifizierte
125 IV 283Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. Unfall; Polizei; Beschwerde; Unfalls; Blutprobe; Beschwerdeführer; Vereitelung; Fahrzeug; Unfallstelle; Melde; Pflicht; Meldepflicht; Gefahr; Obwalden; Verhalten; Verkehrs; Verhaltens; Geschädigte; Unverzüglich; Müsse; Gefahren; Vorinstanz; Fahrzeuglenker; Sicherung; Sachschaden; Gelegte; Benachrichtigen; Vorsätzlich; Alpnach
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