E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 54 CCS de 2022

Art. 54 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 54 Compétences

Section 1 Relations avec l’étranger Affaires étrangères

1 Les affaires étrangères relèvent de la compétence de la Confédération.

2 La Confédération s’attache ? préserver l’indépendance et la prospérité de la Suisse; elle contribue notamment ? soulager les populations dans le besoin et ? lutter contre la pauvreté ainsi qu’? promouvoir le respect des droits de l’homme, la démocratie, la coexistence pacifique des peuples et la préservation des ressources naturelles.

3 Elle tient compte des compétences des cantons et sauvegarde leurs intérêts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 54 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100041örtliche ZuständigkeitBundes; Übereinkunft; Konkurs; Bayern; Königreich; Staat; Recht; Deutsche; Rekurs; SchKG; Vorinstanz; Konkurse; Verträge; Deutschland; Schweiz; Beklagten; Kanton; Kerrechtliche; Deutschen; Völkerrechtliche; Bundesgericht; Anerkennung; Beschluss; Staatsverträge; Gültigkeit; Entscheid; Konkurses; Gericht
ZHNF070004KollokationAnleihe; Forderung; Recht; Vorsorge; Anleihen; Forderungen; Vorsorgeeinrichtung; Konkurs; Privileg; Arbeitgeber; Gericht; Anleihensobligation; Klasse; Gerichtsgebühr; Person; Vorinstanz; Berufung; Anleihensobligationen; Valor; Anlage; SchKG; Inklusive; GebVO; Klage; Gläubiger; Ziffer; Schuldner; Konkursprivileg; Vorsorgeeinrichtungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2009/13Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden;Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Klagte; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Betrag; Klagten; Kontrollstelle; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Stehend; Renten; Bilanz; Person; Stiftungsrechnung; Vermögens
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 407 (1C_307/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Urteils; Öffentlichkeit; öffentlich; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerde; Vorinstanz; Justiz; Anonymisierung; Interesse; Anspruch; Gerichts; Obergericht; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Familienrechtlichen; Persönlichkeit; Aufwand; Beschwerdeführer; Justizöffentlichkeit; Urteilen; Urteilsverkündung
139 V 176Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).
Regeste b
Art. 73 BVG; Klageverfahren vor dem zuständigen kantonalen Vorsorgegericht. Zu Grundsätzen der erstinstanzlichen Rechtspflege im Bereich der beruflichen Vorsorge (E. 5).
Regeste c
Art. 56a BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung); Verantwortlichkeit bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung; Prüfung der Haftungsvoraussetzungen. Zu den Haftungsvoraussetzungen (E. 8). Die Klage des Sicherheitsfonds verhält sich nicht nachrangig zu einer allfälligen Klage nach Art. 52 BVG (E. 9.1). Ist das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar, weil die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht, kann der Sicherheitsfonds gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (E. 9.2). Der Schaden entspricht der durch die vorgeworfenen unerlaubten Verhaltensweisen verursachten objektiven Verschlechterung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung. Mit Blick darauf, dass das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung zahlreichen Einflüssen unterliegt, ist jede vorgeworfene Verhaltensweise danach zu beurteilen, ob und wieweit sie zum Schaden der Vorsorgeeinrichtung beigetragen hat (E. 11).
Regeste d
Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff. und 60 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung); Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Beurteilung der Zulässigkeit einer Immobilienübertragung zwecks Bezahlung von Beitragsrückständen; Wirkungen der Übertragung. Bei der Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung durfte ein Beitragsrückstand unter den damaligen Umständen selbst dann mittels einer Übertragung von verwertbaren Liegenschaften ausgeglichen werden, wenn dies zu einer vorübergehenden Verletzung von gesetzlichen Vorschriften über die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen führte (E. 12.5). Mit der Übertragung wurde die Beitragsschuld an Zahlungsstatt beglichen; kausale Verbindungen des Schadens zu Tatsachen, die vor der Übertragung eingetreten sind, wurden dadurch unterbrochen (E. 13.3 und 14.2).
Regeste e
Art. 11 BVG; Wirkungen einer Auflösung des Anschlussvertrages zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung. Die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann sich nur aus Handlungen im Rahmen ihrer Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle ergeben. Die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses durch den Arbeitgeber als solche ist nicht geeignet, die Vorsorgeeinrichtung zu schädigen (E. 15.3).
Regeste f
Kantonales Verwaltungsrechtspflegeverfahren; Parteientschädigungsanspruch von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Körperschaften; Kantonalbank. Als Anstalt des öffentlichen Rechts hat sich die Neuenburger Kantonalbank nicht notwendigerweise in der Eigenschaft einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Körperschaft am Verfahren beteiligt. Natur und Tragweite ihrer Verfahrensbeteiligung müssen im Einzelfall konkret geprüft werden (E. 17).
Canton; Fondation; Prévoyance; Personne; Cantonal; Personnel; Cadre; Garant; Cantonale; Garanti; Droit; Institution; été; Garantie; Consid; était; Fonds; Cause; Juridiction; Dommage; D'une; Surveillance; Convention; Porte; Entre; Situation; être; L'autorité; Responsabilité; Cette

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-556/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Anhörung; Christliche; Person; Christlichen; Recht; Schweiz; Glauben; Behörde; Vorbringen; Verfügung; Führung; Wegweisung; Respektive; Glaubens; Glaubhaft; Verfahren; Vollzug; Christ; Bundesverwaltungsgericht; Akten; MwH; Habe; Hinweis; Entscheid; MwH; Ausreise
D-3821/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Iranische; Beschwerdeführers; Bringe; Familie; Recht; Folter; Politisch; Iranischen; Verfahren; Heimdienst; Vorbringen; Aufgr; Geheimdienst; Reichte; Politische; Behörde; Person; Wegweisung; Glaubhaft; Beziehungsweise; Partei; Verfahren; Flüchtling; Schweiz; Verfügung; Sachverhalt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz