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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 54 AIG vom 2022

Art. 54 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 54 (1) Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich:

  • a. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;
  • b. in der Arbeitswelt;
  • c. in den Institutionen der sozialen Sicherheit;
  • d. im Gesundheitswesen;
  • e. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;
  • f. im Sport, in den Medien und in der Kultur.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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