Art. 54 AIG vom 2022
Art. 54 (1) Integrationsförderung in den Regelstrukturen
Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich:a. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;b. in der Arbeitswelt;c. in den Institutionen der sozialen Sicherheit;d. im Gesundheitswesen;e. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;f. im Sport, in den Medien und in der Kultur.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 6521], [2018 3171]; [BBl 2013 2397], [2016 2821]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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