Art. 539 I. Capacity
1 Every person is capable of being an heir and acquiring property by testamentary disposition unless by law he or she is deemed incapable of inheritance.
2 Bequests with a designated purpose to groups of persons not constituting a legal entity are acquired by all such persons individually with an obligation to use them as prescribed or, where this is not practical, give rise to a trust.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF140032 | Testamentseröffnung | Kanton; Recht; Berufung; Testament; Testaments; Zürich; Erbschaft; Erben; Finanzdirektion; Kantons; Rechnungsruf; Inventar; Testamentseröffnung; Urteil; Personen; Winterthur; Gericht; Erbfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Verfügung; Eröffnung; Finanzdirektion; Materielle; Juristische; Beantragt; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 315 | Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). | Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht |
132 III 305 | Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). | Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Aufklärung; Willen; Widerrufen; Willens; Arglist; Verhältnis; Alleinerbe; Unterlassen; Verhindern; Willensvollstrecker; ESCHER; Erbunwürdigkeitsgr; Unterlassene; Freundschaft; Umstände; Recht; Urteil; Vertrauen |