E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 535 OR dal 2023

Art. 535 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 535 IV. Amministrazione della societ?

1 La facolt? di amministrare spetta a tutti i soci, a meno che il contratto od una deliberazione sociale non l’abbia conferita esclusivamente ad uno o più soci, oppure ad una terza persona.

2 Se la facolt? di amministrare spetta a tutti o a più soci, ciascuno di essi può agire senza il concorso degli altri, ma ciascun socio amministratore ha il diritto d’impedire l’atto, facendovi opposizione prima che sia compiuto.

3 È necessario il consenso di tutti i soci per conferire una procura generale e per fare atti eccedenti la sfera ordinaria degli affari sociali, a meno che non siavi pericolo nel ritardo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 535 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200189Vergehen gegen das Ausländer- und IntegrationsgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Dossier; Berufung; Ausländer; Zeuge; Urteil; Einvernahme; Bewilligung; Aussage; Amtlich; Amtliche; Zeugen; Recht; Aussagen; Abend; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; Entscheid; Auszugehen; Gericht; Hinsichtlich; Gesprochen; Sinne
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Sellschafter; Gesellschafter; Recht; Klage; Einfache; Streit; Einfachen; Streitgenosse; Beklagten; Koproduzent; Koproduzenten; Klägern; Gesellschafters; Streitgenossen; Aktivlegitimation; Zustimmung; Interesse; Notwendige; Gesellschaft; Socio; Actio; Beschluss; Bestehend; Kommentar; Interessen
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Klagten; Beklagten; Gesellschafter; Geschäftsführung; Vertretung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Verhalten; Gesetzliche; Abschluss; Schloss; Genehmigung; Anzahlung; Geschäftsführungsbefugnis; Gesellschafters; Obergericht; Vorinstanz; Handeln; Mitgesellschafter; Stillschweigen; Handelnde; Widerspruch; Schweizerische
118 II 313Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Geschäftsführung; Anerkennung; Ermächtigt; Unterschrift; Bauherrn; Bauherrschaft; Unternehmerin; GAUCH; Auftrag; Unterzeichnet; Konsortiums; Gesellschaftsvertrag; Mitglied; Berufung; Ermächtigung; Hinweis; Werklohnanerkennung; Werklohns; Auftrags; Baukonsortium

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3060/2010Öffentliches Beschaffungswesen Beschwerde; Dienst; Führerin; Dienstleistung; Schwerdeführerin; Bundes; Beschwerdeführerin; Vergabe; Vergabestelle; Leistungen; Gericht; Wicklung; Bundesverwaltung; Entwicklung; Bundesverwaltungs; Auftrag; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Entwicklungs; Bereich; Dienstleistungen; Programm; Ausschreibung; Vorliege; Schlag; Sammenarbeit; Beschaffung; Nahme
A-520/2007Mehrwertsteuer Gesellschaft; Stadtgemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Subvention; Steuer; Einfache; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Recht; Kanton; Leistung; Umsätze; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Verhält; Einfachen; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuerpflichtig; Urteil; Vertretung; Geschäftsführung; Darlehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Art.5352006
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Art.5352006
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz