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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 533OR from 2023

Art. 533 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 533 2. Participation in profits and losses

1 Unless otherwise agreed, each partner has an equal share in profits and losses regardless of the nature and amount of his contribution.

2 Where only the partner’s share in the profits or his share in the losses is agreed, such agreement applies to both.

3 It is permitted to agree that a partner whose contribution to the common purpose consists of labour will participate in the profits but not in the losses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 533 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Klagte; Recht; Konkubinats; Beklagten; Partei; Gesellschaft; Parteien; Liegenschaft; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Regelung; Bindung; Klägers; Hälftig; Partner; übermässig; Ziffer; Gemeinsamen; Einfache; Trennung; Hälftige; Bezug; übermässige; Vereinbarung; Gewinn; Zweck; Berufungskläger
ZHPP170002ForderungBeschwerde; Klagte; Beklagten; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Partei; Zahlungen; Parteien; Urteil; Gesellschaft; Unentgeltliche; Warenlieferung; Bestritt; Gewinn; Verfahren; Einfache; Bestritten; Hauptverhandlung; Beschwerdeverfahren; Forderung; Bezahlen; Tatsachen; Gehandelt; Rechtspflege; Entscheid; Unrichtige; Warenlieferungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 228Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf Grund eines Vergleichs mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Ehefrau abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung, E. 2a). 2. Wenn beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft angestrebt und gemeinsam auf dieses Ziel hin gearbeitet haben, ohne dass sich die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des andern aus diesem Rahmen herauslösen lässt, sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden (E. 2b). Arbeit; Partner; Gesellschaft; Gemeinschaft; Ehefrau; Gemeinsame; Obergericht; Einfachen; Gesellschaftsrecht; Klagte; Konkubinat; Arbeitsvertrag; Betrieb; Wirtschaftlich; Partners; Konkubinats; Beklagten; Hotel; Urteil; Pension; Anspruch; Gemeinsamen; Berufung; Schlossen; Liquidationsbestimmungen; Arbeitsvertragsrecht; Gewinn; Entschädigung; Lösen; Partners
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