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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 53 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 53 Cuntraplant

1 L’import d’in cuntraplant na vegn betg adì cun quel dal plant principal.

2 Sche las pretensiuns che vegnan fatgas valair en il plant principal ed en il cuntraplant s’excludan vicendaivlamain e sch’in dals dus plants na cuntanscha betg la valur minimala da la chaussa en dispita, vala la limita da la valur en dispita tuttina sco cuntanschida, sch’il recurs sa drizza cunter tuts dus plants.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA160020Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Vorinstanz; Recht; Klagte; Verfügung; Widerklage; Klage; Frist; Beklagten; Partei; Zustellung; Klägerische; Parteien; Abholung; Verfahren; Replik; Wiederherstellung; Entscheid; Urteil; Wonach; Diesbezüglich; Klägers; Abholungseinladung; Arbeitsbestätigung; Berufungskläger; Zugestellt; Rechtsvertreter; Treffe
ZHLA160019Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Klagte; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Widerklage; Verfahren; Verfügung; Parteien; Berufungskläger; Frist; Entscheid; Diesbezüglich; Urteil; Arbeitsbestätigung; Berufungsbeklagte; Klägers; Klagebegründung; Gerische; Uster; Bestreitung; Berufungsverfahren; Zahlen; Versicherungen; Bundesgericht; Tatsachenbehauptungen; Erwägungen; Beschwerde; Klägerische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
Regeste b
Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
Widerklage; Zuständigkeit; Sachlich; Handelsgericht; Sachliche; Klagt; Verzicht; Beschwerde; Schuldner; Konnexe; Schweizer; Handelsgerichts; Verzichtserklärung; Unverzüglich; Instanz; Klage; Widerbeklagte; Gericht; Zuständig; Unverzügliche; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Urteil; Streitigkeit; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Gesetzgeber; Widerklagen
143 III 506 (4A_576/2016)Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4). Verfahren; Widerklage; Streitwert; Feststellung; Zivilprozess; Teilklage; Verfahrens; Partei; Negative; Feststellungswiderklage; Zivilprozessordnung; Recht; Vereinfachte; Verfahrensart; Klage; Ordentliche; Urteil; Hauptklage; Vereinfachten; Streitwerts; Negativen; Anspruch; Schweizerischen
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