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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 53 BBG vom 2022

Art. 53 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone

1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen. (1)

2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:

  • a. Angebote an:
  • 1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
  • 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
  • 3. Berufsfachschulen (Art. 21),
  • 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
  • 5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
  • 6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
  • 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
  • 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32),
  • 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
  • 10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und berater (Art. 50);
  • b. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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