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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 529 OR dal 2023

Art. 529 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 529 VI. Incedibilit? e realizzazione in caso di esecuzione

1 Il credito del costituente non è trasferibile.

2 Nel fallimento del debitore il credito del costituente è ammesso per l’importo, col quale potrebbesi acquistare presso un accreditato istituto di assicurazioni una rendita vitalizia corrispondente al valore della prestazione.

3 In caso di esecuzione contro il debitore il costituente può partecipare al pignoramento per il suo credito senza preventiva esecuzione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Bergamin; Liegenschaft; Kapital; Pfrundgeber; Leistung; Konkurse; Berufung; Betrag; Pfrundleistung; Urteil; Liestal; Leibrente; Konkurseröffnung; Kapitalisierung; Forderungen; Klage; Pfrundgebers; Konkursmasse; Wohnrecht; Obergericht; Konkursamt; Leistungen; Parteien; Klasse; Klagte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ernst StaehelinBasler Kommentar, Obligationenrecht I2007
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