Art. 521 III. Prescription
1 L’action se prescrit par un an ? compter du jour où le demandeur a eu connaissance de la disposition et de la cause de nullité; dans tous les cas, par dix ans dès la date de l’ouverture de l’acte.
2 Elle ne se prescrit que par trente ans contre le défendeur de mauvaise foi, lorsque les dispositions sont nulles en raison soit de leur caractère illicite ou immoral, soit de l’incapacité de leur auteur.
3 La nullité peut être opposée en tout temps par voie d’exception.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220046 | Testament | Berufung; Lasse; Erblasserin; Recht; Verfügung; Vorsorge; Berufungskläger; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Letztwillige; Willen; Todes; Berufungsbeklagte; Vollmacht; Verfahren; Urteil; Eröffnung; Anordnung; Vorinstanz; Entscheid; Rubrum; Verfahren; Gericht; Vorsorgeauftrages; Rechtlich; Rechtsmittel; IVm; Einzelgericht; Meilen |
ZH | LF220036 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Erben; Gesetzliche; Recht; Testaments; Berufungskläger; Urteil; Testamentseröffnung; Testamente; Gericht; Vorinstanz; Erbschein; Berufungsbeklagte; Kammer; Verfahren; Alleinerbe; ARRER/VOGT/LEU; Rechtsmittel; Einsprache; Ausstellung; Bundesgericht; Einzelgericht; Beschwerde; Sinne; Erhob; Gesetzlichen; Materielle; Frist; KARRER/VOGT/LEU |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2017.11 (AG.2017.766) | Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen) | Berufung; Massnahme; Vorsorglich; Klage; Recht; Vorsorgliche; Zivilgericht; Gültig; Prosekution; Entscheid; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Vorsorglichen; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Gesuch; Willensvollstrecker; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Partei; Vorliegende; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 318 | Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2). | Erben; Erbenschein; Einsprache; Herabsetzung; Ungültigkeit; Gesetzlich; Ausstellung; Verfügung; Gesetzliche; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Klage; Erbenscheines; Recht; Erbschaft; Beschwerde; Erbrechtliche; Behörde; Testament; Gesetzlichen; Liefe; Obergericht; Erhoben; Gericht; Erbrechtlichen; Beschwerdeführerin; Frist; Materielle; Gangen |
113 II 270 | Einfache Gesellschaft. Rechtsnatur einer Abfindungsklausel. Formmangel. 1. Art. 245 Abs. 2 OR. Gegenseitig bedingte Zuwendungen sind unbekümmert um ihren aleatorischen Charakter auch in der einfachen Gesellschaft als letztwillige Verfügungen zu betrachten, wenn sie nur für den Fall vereinbart werden, dass ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet (E. 2). 2. Art. 520 Abs. 1 und 521 Abs. 1 ZGB. Folgen des Formmangels. Klage auf Ungültigerklärung der Abfindungsklausel. Umstände, unter denen eine Verjährung zu verneinen ist (E. 3). | Gesellschaft; Verfügung; Recht; Gültig; Todes; Vertrag; Gesellschafter; Ungültigkeit; Vertrages; Klausel; Ziffer; Rechtsgeschäft; Abfindungsklausel; Klage; Letztwillige; Charakter; Formmangel; Verfügungen; Zuwendung; Zuweisung; Urteil; Aleatorische; Klagt; Rechtsgeschäfte; Mangels; Annahme;PIOTET; Beteiligungskonto |