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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 52 LPGA de 2022

Art. 52 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 52 Opposition

1 Les décisions peuvent être attaquées dans les trente jours par voie d’opposition auprès de l’assureur qui les a rendues, ? l’exception des décisions d’ordonnancement de la procédure.

2 Les décisions sur opposition doivent être rendues dans un délai approprié. Elles sont motivées et indiquent les voies de recours.

3 La procédure d’opposition est gratuite. En règle générale, il ne peut être alloué de dépens.

4 Dans sa décision sur opposition, l’assureur peut priver tout recours de l’effet suspensif, même si cette décision porte sur une prestation en espèces. Les décisions sur opposition ordonnant la restitution de prestations versées indûment sont exceptées. (1)

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 5137; FF 2018 1597).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190049Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Recht; Betreibung; Verfügung; Beschwerdeführer; Konkurs; Beschwerdeführerin; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Forderung; Beschwerdegegnerin; Schuld; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Erhoben; Verfahren; Konkursandrohung; Beseitigt; Krankenkasse; Materielle; Betreibungsamt; Akten; Aufsichtsbehörde; Anspruch; Rechtsöffnung; Rechtskräftig
ZHRT160196RechtsöffnungBeschwerde; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Einsprache; Entscheid; Einspracheentscheid; Gesuch; Kasse; Kassenverfügung; Rechtsöffnungstitel; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Verfügung; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Unrichtig; Angefochtene; Urteil; Unterschrift; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Frist; Partei; Verfahrens; Unrichtige; Sachverhalt; Entscheid; Angefochtenen; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2108/37Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Zähne; Einsprache; Beschwerdeführer; Lockerung; Beurteilung; Sicht; Versicherung; Einspracheentscheid; Zahnschaden; Kausal; Lockerungsgrad; Medizinische; Angefochtene; Gesundheit; Partei; ärztliche; Natürliche; Hinweis; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Verfügung; Medizinischen; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Untersuchung
SGKV 2019/12Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Beschwerdeführerin; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Kanton; Verfügung; Rückwirkend; Akten; Einspracheentscheid; Antrag; Korrespondenz; Person; Pflegestufe; Heimrechnungen; Begründung; Informiert; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Kopie; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Zugestellt; Orientierungskopie; Restfinanzierung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 599 (5A_547/2015)Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; A-Post; SchKG; Verfügungen; Beseitigt; Urteil; Entscheid; Empfang; Betreibungsamt; Rechtsöffnung; Brief; Rechtsvorschlags; Sendung; Verfahren; Sozialversicherungsrechtliche; Beseitigung; Fortsetzung; Beschwerdeführerin; Zustellen; Obergericht; Empfangsbestätigung
142 V 152 (8C_259/2015)Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7). Einsprache; Beschwerde; E-Mail; Nachfrist; Unterschrift; Urteil; Eingabe; Beschwerdeführer; Frist; Erhoben; Mobiliar; Elektronische; Rechtsmittel; Original; Schriftlich; Begründung; Einsprachefrist; Erhobene; Postweg; Formelle; Rechtsprechung; Anforderungen; Verfügung; Gesetzliche; Formmangel; Hinweis; Behörde; Rechtsschrift; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5660/2021Rückvergütung von BeiträgenBeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Einsprache; BVGer; Rechtsmittelbelehrung; Schweiz; Beschwerdeführerin; Partei; Schweizerische; Einspracheverfahren; Verfahrenskosten; Eingabe; Erhoben; Beiträge; Hinterlassenenversicherung; Falsche; Rückvergütung; Parteien; Original; Aufgr; Frist; Contrario; Unterliegenden; Weiss; Sutter; Bundesgericht; Entscheid
C-4339/2018Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Richt; Witwe; Recht; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Geschieden; Serbien; Unrecht; Urteil; Versicherung; Akten; Rückforderung; Hinweis; Renten; Rechtsprechung; Frist; Frist; Anspruch; Geschiedene; Zeitpunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich2009
Ueli KieserATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich2009
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