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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 517 CCS dal 2023

Art. 517 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 517 Capo quinto: Degli esecutori testamentari A. Nomina

1 Il testatore può, mediante disposizione testamentaria, incaricare dell’esecuzione della sua ultima volont? una o più persone aventi l’esercizio dei diritti civili.

2 L’incarico dev’esser loro comunicato d’officio ed esse devono pronunciarsi sulla accettazione entro quattordici giorni. Il silenzio vale accettazione.

3 Esse hanno diritto ad un equo compenso per le loro prestazioni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 517 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220034Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Erstbeschwerde; Höhe; Rechtsmittel; Beantragt; Vorinstanzliche; Erblasser; Auferlegt; Geschäfts-Nr; Lasses; Willensvollstreckerin; Eingabe
ZHUE220042NichtanhandnahmeBeschwerde; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Rechtliche; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Amtlich; Amtliche; Bundesgericht; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Ersucht; Desgerichts; Funktion; Nötigung; Erblassers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
LUAR 00 20§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht.Willensvollstrecker; Anwalt; Mandat; Disziplinarbeklagte; Pflicht; Mandats; Aufsichtsbehörde; Untätigkeit; Verhalten; Auftrag; Luzern; Vermächtnisnehmer; Anwaltsstandes; Unzeit; Berufspflichten; Disziplinarbeklagten; Testa; Martin; Verletzung; Schaden; Halten; Sterchi; Insbes; Giovanni; Andrea; Diss; Kanton; Elementare; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht
138 III 449 (5D_76/2011)Art. 517 Abs. 3 ZGB, Art. 394 ff. OR; Vergütung des Willensvollstreckers. Frage der Bestimmungen, die auf eine Vereinbarung zwischen Erben und Willensvollstrecker über dessen Vergütung anwendbar sind (E. 4.2). Della; Compenso; Testamentario; Esecutore; L'esecutore; Cit; Orario; Ricorrente; L'accordo; Eredi; Onorario; Consid; Appello; Civile; Willensvollstrecker; Quanto; Degli; Dicembre; Interessi; Oltre; Dell'esecutore; Tribunale; Petizione; L'onorario; Ricorso; Corte; Condanna; Nella; Cantonale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin Karrer, Nedim Peter Vogt, Daniel LeuBasler Kommentar, ZGB II2015
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