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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 517 ZGB vom 2023

Art. 517 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 517 A. Erteilung des Auftrages

1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 517 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220034Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Erstbeschwerde; Höhe; Rechtsmittel; Beantragt; Vorinstanzliche; Erblasser; Auferlegt; Geschäfts-Nr; Lasses; Willensvollstreckerin; Eingabe
ZHUE220042NichtanhandnahmeBeschwerde; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Rechtliche; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Amtlich; Amtliche; Bundesgericht; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Ersucht; Desgerichts; Funktion; Nötigung; Erblassers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
LUAR 00 20§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht.Willensvollstrecker; Anwalt; Mandat; Disziplinarbeklagte; Pflicht; Mandats; Aufsichtsbehörde; Untätigkeit; Verhalten; Auftrag; Luzern; Vermächtnisnehmer; Anwaltsstandes; Unzeit; Berufspflichten; Disziplinarbeklagten; Testa; Martin; Verletzung; Schaden; Halten; Sterchi; Insbes; Giovanni; Andrea; Diss; Kanton; Elementare; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht
138 III 449 (5D_76/2011)Art. 517 Abs. 3 ZGB, Art. 394 ff. OR; Vergütung des Willensvollstreckers. Frage der Bestimmungen, die auf eine Vereinbarung zwischen Erben und Willensvollstrecker über dessen Vergütung anwendbar sind (E. 4.2). Della; Compenso; Testamentario; Esecutore; L'esecutore; Cit; Orario; Ricorrente; L'accordo; Eredi; Onorario; Consid; Appello; Civile; Willensvollstrecker; Quanto; Degli; Dicembre; Interessi; Oltre; Dell'esecutore; Tribunale; Petizione; L'onorario; Ricorso; Corte; Condanna; Nella; Cantonale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin Karrer, Nedim Peter Vogt, Daniel LeuBasler Kommentar, ZGB II2015
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