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Obligationenrecht (OR)

Art. 514 OR vom 2023

Art. 514 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 514 B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung

1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden.

2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 165Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4). Sendung; Kandidat; Spiel; Recht; Fragen; Risiko; Gewinn; Opfer; Beschwerde; Kandidaten; Mittäter; Generalprobe; Arglist; Beschwerdeführer; Veranstalter; Live-Sendung; Vorinstanz; Lösungen; Machenschaften; Antworten; Runde; Rechtlich; Täter; Lüge; Verhalten; Lügen; Arglistig; Sicherheit
97 IV 2481. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3). Kette; Lotterie; Kettenbrief; Stettler; Briefe; Handlung; Kettenbriefaktion; Teilnehmer; Beschwerdeführer; Spiel; Gewinn; Verboten; Zuwendung; Handlungen; Zahlung; Verbotene; Zahlungen; Zuwendungen; Mitspieler; Lotterie; Aktion; Staat; Kettenbriefaktion; Verbotenen; Teilnahme; Veranstaltung; Briefen; Urteil; Einleger; Unternehmer
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