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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 513OR from 2023

Art. 513 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 513 Title Twenty-One: Gambling and Betting A. No actionable claim

1 Gambling and betting do not give rise to a claim.

2 The same applies to advances or loans knowingly made for the purposes of gambling or betting and to contracts for difference and transactions for delivery of commodities or securities that are speculative in character.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 513 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Sicher; Tochter; Vermögen; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Rechts; Gegenleistung; Geschäft; Verlust; Verzicht; Bundesgericht; Vermögensverzicht; Risiko; Bereit; Verzichts; Beschwerdeführers; Gewährt; Bereits; Hätte; Rückzahlung; Diesem; Zeitpunkt; Versicherte
GRZF-04-10ForderungOption; Kunde; Berufung; Put-Option; Recht; Marge; Kunden; Klagten; Rektor; Direktor; Urteil; Cherheit; Derivative; Strumenten; Offene; Derivativen; Schäfte; Vermittlung; Beklagten; Klage; Verpflichtet; Zinstrumenten; Gende; Partei; Bedingungen; Geschäfte; Finanzinstrumenten; Gerichtlich; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Geschäft; Verlust; Verzicht;Risiko; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Spiel; Verzichts; Höhe; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Berechnung; Verlustrisiko; Hypothek; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 68 (2A.529/2006)Art. 106 BV; Art. 1, 3 und 4 SBG; Art. 1, 2, 5 ff., 17 ff., 33 und 34 LG; Art. 513 ff. OR. Gesetzliche Regelung der Glücksspiele; Verhältnis zwischen den spezifischen Bundesgesetzen und dem Obligationenrecht (E. 3). Definition der Glücksspiele; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 4). Ein solches Produkt entspricht nicht den Zulässigkeitserfordernissen einer Prämienanleihe (E. 6) und auch nicht der gesetzlichen Definition einer Lotterie (E. 7). Definition des Begriffs der gewerbsmässigen Wette; Unterscheidung zwischen Wetten am Totalisator und anderen Wetten; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 8). Loterie; Fédéral; Loteries; Recourantes; Investi; Professionnel; Paris; Aient; Condition; Produit; être; Consid; D'une; Hasard; Football; Investisseur; Partie; Fédérale; Conditions; Autre; Note; Elles; Analogue; Monde; Suisse; Droit; Même; Professionnels; Suisse; Conséquent
129 IV 257Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR; Veruntreuung, Darlehen zu Spielzwecken. Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung (E. 2). Prêt; Francs; été; Recourant; Argent; Prêteur; L'argent; Montant; Valeur; Confiance; Jouer; Devait; Avait; Prêté; Droit; L'emprunteur; être; Action; Convenu; Contre; Destination; Remboursement; Arrêt; Confié; Perte; Même; était; D'une; Jouer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5642/2008Glücksspiele und SpielbankenSpiel; Spielbank; Ertrag; Beschwerde; Spielbanken; Spiele; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Brutto; Spielbankenabgabe; Einsatz; Jetons; Bruttospielertrag; Gewinn; Check; Steuer; Spieleinsatz; Spielvertrag; Manipulation; Rechtmässig; Bezahlt; Ausbezahlt; Partei; Erzielt; Glücksspiel; Geleistet; Leistung; Spieler
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