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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 51 LIFD dal 2023

Art. 51 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 51 Appartenenza economica

1 Le persone giuridiche che non hanno né sede né amministrazione effettiva in Svizzera sono assoggettate all’imposta in virtù della loro appartenenza economica se:

  • a. sono associate a un’impresa commerciale in Svizzera;
  • b. tengono uno stabilimento di impresa in Svizzera;
  • c. sono proprietarie di fondi in Svizzera o sono titolari su di essi di diritti di godimento reali o di diritti di godimento personali a questi economicamente assimilabili;
  • d. sono titolari o usufruttuarie di crediti garantiti da pegni immobiliari o manuali su fondi in Svizzera;
  • e. fanno commercio di immobili siti in Svizzera o fungono da intermediari in queste operazioni immobiliari.
  • 2 Per stabilimento d’impresa s’intende una sede fissa di affari o di lavoro dove si svolge, in tutto o in parte, l’attivit? di un’impresa. Sono considerate tali, in particolare, le succursali, le officine, i laboratori, gli uffici di vendita, le rappresentanze permanenti, le miniere e ogni altro luogo di estrazione di risorse naturali, come anche i cantieri di costruzione o di montaggio la cui durata è di almeno 12 mesi.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 51 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2015.49Staatssteuer 2013Kanton; Steuer; Rekurrentin; Solothurn; Betriebsstätte; Steueramt; Rechtsprechung; Einrichtungen; Urteil; Doppelbesteuerung; Gewinn; Voraussetzung; Steuerumgehung; Wirtschaftlich; Steuerausscheidung; Veranlagung; Kantonale; Bauherrin; Voraussetzungen; Baustelle; Verfügt; Interkantonal; Person; Hauptsteuerdomizil; Besteuerung; Interkantonale; Anlagen; Bundesgericht
    SOSGSTA.2014.70Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008Kanton; Selbständige; Veranlagung; Ermessen; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Solothurn; Ständigen; Umsatz; Rekurrenten; Betriebsstätte; Schätzung; Person; Buchhaltung; Ausgeübt; Jahresrechnung; Steuerpflichtigen; Spezialsteuerdomizil; Selbständigen; Festzulegen; Unbestimmte; Hauptsitz; Abschreibungen; Geschäftsvermögen; Quantitativ; Qualitativ; Kunstgegenstände; Steht; Vorausanteil; Pflichtgemässem

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 06 34_2Art. 8, 127 Abs. 2 BV; § 95 Abs. 2 lit. b StG. Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundeigentum. Verzichtet eine Unternehmung bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit, verstösst es nicht gegen das Gleichheitsgebot, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten. In der Aufbauphase einer Unternehmung ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch die sog."intangible assets" zu berücksichtigen.Steuer; Fähig; Beschwerdeführerin; Leistung; Gewinn; Unternehmen; Leistungsfähigkeit; Grundstück; Minimalsteuer; Betrieb; Wirtschaftliche; Einkaufszentrum; Unternehmens; Kapital; Projekt; Geschäfts; Kantonale; Recht; Einkaufszentrums; Verwaltung; Bilanz; Auslegung; Liegenschaft; Wirtschaftlichen; Geschäftsjahr; Interkantonale; Streitbetroffenen
    LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

    Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Beschwerde; Abkommen; Feste; Unternehmens; Beschränkte; Rechtlich; Definition; Firma; Person; Wirtschaftliche; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Bedeutet; Erfüllt; Staat; Vertragsstaat; Begründe; Recht; Einrichtungen; Beschränkten; Kanton; Zweigniederlassungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 II 78 (2C_708/2011)Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). Betriebsstätte; Schweiz; Beschwerde; Cayman; Steuerpflicht; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Finanz; Geschäftstätigkeit; Person; Doppelbesteuerung; Unbeschränkt; Ausländischen; International; Zugehörigkeit; Kantonale; Besteuerung; Beschränkte; Regelung; Gewinn; Unternehmung; Schied; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Unbeschränkte
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