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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 502 OR de 2023

Art. 502 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 502 d. Exceptions

1 La caution a le droit et l’obligation d’opposer au créancier toutes les exceptions qui appartiennent au débiteur ou ? ses héritiers et qui ne résultent pas de l’insolvabilité du débiteur. Est réservé le cas d’une dette qui n’oblige pas le débiteur par suite d’erreur ou d’incapacité de contracter, ou d’une dette prescrite.

2 Si le débiteur renonce ? une exception qui lui appartient, la caution peut néanmoins l’opposer au créancier.

3 La caution qui néglige d’opposer des exceptions appartenant au débiteur est déchue de son droit de recours en tant qu’elles l’auraient dispensée de payer, si elle ne prouve qu’elle les ignorait sans qu’il y eût faute de sa part.

4 La caution qui s’est engagée ? garantir une dette résultant d’un jeu ou d’un pari peut opposer les mêmes exceptions que le débiteur, même si elle connaissait la nature de la dette.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 502 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220001RechtsöffnungGarant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Partei; Parteien; Verpflichtung; Leasing-Vertrag; Zahlung; Gesuchsgegners; Leistung; Entscheid; Recht; Leasingvertrag; Sinne; Ziffer; Rechtsöffnung; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; Abhängig
ZHLB090115ForderungBeklagten; Garant; Garantie; Darlehen; Darlehens; Recht; Vorinstanz; Darlehensvertrag; Bürgschaft; Berufung; Betrag; Bezahlt; Vertrag; Urteil; Garantieerklärung; Zahlung; Parteien; Verpflichtung; Vertrags; Lidarisch; Auslegung; Schloss; Solidarisch; Verpflichtet; Deposit; Payment; Upfront; Nehmerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; übertragende; Mieters; übertragenden; Vermieter; Übertragung; Solidarschuld; Beschwerde; Solidarisch; Beschwerdeführerin; übernehmende; Mietverhältnis; Haftung; übernehmenden; Obligationenrecht; Schuld; Weiterhaftung; Vertrag; Geschäfts; Solidarische; Solidarität; Erwägung; Absatz; Beschränkte; Haftet; Vermieters
138 III 453 (4A_678/2011)Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).
Bürge; Hauptschuld; Hauptschuldner; Bürgen; Verrechnung; Bürgschaft; Beschwerde; Einrede; Beschwerdeführer; Verzicht; Verzichtet; Hauptschuldners; Recht; Gläubiger; Hauptschuldnerin; Einreden; Zustehen; Beschwerdegegnerin; Schuld; Verrechnungsverzicht; AEPLI; Schutz; Rechte; Obligationenrecht; Abschluss; BECK; PESTALOZZI

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Rechtlich; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; öffentlich; Bgabe; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; Hafte; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Tenen; Angefochten; Angefochtene; Klage; Beschwerdeführerin; Verwaltungsrechtliche; Nichtig; Vertraglich; Vorschrift
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