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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 50 VTS vom 2022

Art. 50 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1 Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 5 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden. (1)

3(2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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