Art. 50 Reiter, Tiere
1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.
2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten.
3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.
4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2016 73 | SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Schuldig; Beschuldigte; Ladung; Tiere; Berufung; Hunde; Beifahrers; Urteil; Fussraum; Recht; Beifahrersitz; Hundes; Gefahr; Sicherung; Stören; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ablenken; Fahrzeug; Bundesgericht; Kantonsgericht; Tieren; Sachen; Gesichert; Sachverhalt; Beschwerde; Transport; Lenkerin; Befehl; Erstinstanzlich |