E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 50 SVG vom 2023

Art. 50 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 50 Reiter, Tiere

1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten.

3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 50 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2016 73SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2)Schuldig; Beschuldigte; Ladung; Tiere; Berufung; Hunde; Beifahrers; Urteil; Fussraum; Recht; Beifahrersitz; Hundes; Gefahr; Sicherung; Stören; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ablenken; Fahrzeug; Bundesgericht; Kantonsgericht; Tieren; Sachen; Gesichert; Sachverhalt; Beschwerde; Transport; Lenkerin; Befehl; Erstinstanzlich
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz