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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 50 BZG vom 2023

Art. 50 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 50 Zusatzausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.

2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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