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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 5 LAINF dal 2023

Art. 5 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 5 Strutturazione

1 Le disposizioni sull’assicurazione obbligatoria si applicano per analogia all’assicurazione facoltativa.

2 Il Consiglio federale emana prescrizioni completive sull’assicurazione facoltativa. Ne regola segnatamente l’affiliazione, la dimissione, l’esclusione ed il calcolo dei premi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/93Entscheid Art. 4f. UVG. Art. 15 Abs. 1 UVG. Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 20 Abs. 1 UVG. Beschwerde; Führe; Unfall; Invalidität; Beschwerdegegnerin; Sprach; Beschwerdeführerin; Versichert; Invaliditätsgrad; Einsprache; UV-act; Versicherte; Einspracheentscheid; Verdienst; Beigeladene; Verfügung; Januar; Versicherten; Versicherte; Invalidenrente; Monatlich; Stellt; Leistung; Selbst; Einspracheentscheids; Heilbehandlung; Oktober; Selbständig; August; Folgen
SGUV 2008/47Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör, Heilung einer nicht schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Feststellung der unfallbedingten Erwerbsein­ busse nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei einem geschäftsführenden Inhaber einer familieneigenen Aktiengesellschaft; unter Berücksichtigung interkurrenter Krankheitsfolgen, die ihrerseits zur Invalidität führen und die Folgen der unfallbedingten Einschränkungen verstärken. Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV: Voraussetzung des Alters und der dadurch bedingten physiologischen Altersgebrechlichkeit als erhebliche Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Beschwerde; Führe; Beschwerdeführer; UV-act; Bedingte; Versicherte; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Unfall; Einschränkung; Invalidität; Tätig; Mobiliar; Einschränkungen; Weiter; Unfallbedingte; Stellt; Erwerbseinbusse; Gehör; Führt; Invaliditätsgrad; Rechtliche; Gutachten; Versicherung; Rechten; Tätigkeit; Abklärung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/93Entscheid Art. 4f. UVG. Art. 15 Abs. 1 UVG. Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 20 Abs. 1 UVG. Beschwerde; Unfall; Invalidität; Beschwerdegegnerin; Rente; Beschwerdeführerin; Invaliditätsgrad; Einsprache; UV-act; Recht; Einspracheentscheid; Swica; Verdienst; Beigeladene; Verfügung; Monatlich; Höhe; Invalidenrente; Leistung; Heilbehandlung; Einspracheentscheids; Selbständig; Rückforderung; Anspruch; Unfallversicherung; Unfallereignis; Monatliche; Barwert; Parteien; Verfahren
SGUV 2008/47Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör, Heilung einer nicht schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Feststellung der unfallbedingten Erwerbsein­ busse nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei einem geschäftsführenden Inhaber einer familieneigenen Aktiengesellschaft; unter Berücksichtigung interkurrenter Krankheitsfolgen, die ihrerseits zur Invalidität führen und die Folgen der unfallbedingten Einschränkungen verstärken. Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV: Voraussetzung des Alters und der dadurch bedingten physiologischen Altersgebrechlichkeit als erhebliche Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Beschwerde; Beschwerdeführer; UV-act; Bedingte; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Unfall; Einschränkung; Alter; Invalidität; Einschränkungen; Mobiliar; Akten; Unfallbedingte; Erwerbseinbusse; Gehör; Invaliditätsgrad; Rechten; Versicherung; Gutachten; Recht; Einsprache; Abklärung; Unfallbedingten; Verletzung; Gehörs; Invalideneinkommen; Rente; Integritätsentschädigung; Invalidenrente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 418Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5). Leistung; Heilbehandlung; Beschwerde; Behandlung; Urteil; Leistungen; Erwerbsfähigkeit; Pflege; Wesentliche; Sachverhalt; Anspruch; Rente; Gesundheit; Revision; Anpassung; Pflegeleistungen; Dauerleistungen; Sachverhalts; Gericht; Erhalt; Verfügung; Behandlungs; Gesundheitszustand; Leistungszusprache; Basler; Beschwerdeführer; Fallabschluss; Renten
143 V 295 (8C_228/2017)Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4). Einsprache; Tabelle; Invalidität; Beschwerde; Recht; Einspracheentscheid; Rente; Prozent; Invalideneinkommen; Urteil; Verfügung; Invaliditätsgrad; Bundesgericht; Einkommen; Vorinstanz; Renten; Entscheid; Gesundheits; Gericht; Invaliditätsbemessung; Person; Kompetenzniveau; Zahlen; Bereich; Rechtlich; Beschwerdeverfahren; Lohnentwicklung; Invalideneinkommens; Verpflichtet
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