E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 5 LCR de 2023

Art. 5 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 5 Signaux et marques

1 Les limitations et prescriptions relatives ? la circulation des véhicules automobiles et des cycles doivent être indiquées par des signaux ou des marques, lorsqu’elles ne s’appliquent pas ? l’ensemble du territoire suisse.

2 Il n’est pas nécessaire d’indiquer par des signaux ou marques les routes et les endroits qui sont manifestement réservés ? l’usage privé ou ? des fins spéciales.

3 Sur les routes ouvertes ? la circulation des véhicules automobiles ou des cycles, ainsi qu’? leurs abords, seuls peuvent être employés les signaux et marques prévus par le Conseil fédéral; ils ne peuvent être placés que par les autorités compétentes ou avec leur approbation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 5 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140004Übertretung von Verkehrsvorschriften Signal; Signale; Schuldig; Beschuldigte; Halteverbot; Richter; Vorinstanz; Berufung; Beschuldigten; Recht; Busse; Stadtrichteramt; Halteverbots; Ersatz; Setze; Anforderungen; Urteil; Beleuchtet; Gelte; Bestehende; Sachverhalt; Mobile; Fahrzeug; Signals; Strassen; Verkehr; Parkieren; IVm
LU7H 16 135/7H16 138Die Umschreibung des Strassen-Benutzerkreises ist Gegenstand der Signalisation bzw. von Verkehrsanordnungen nach Strassenverkehrsrecht, was ein kantonalrechtliches Verkehrsregime ausschliesst. Werden mit einer Änderung einer Öffentlicherklärung gleichzeitig Fahrverbote mit Ausnahmen ausgesprochen, setzt deren Rechtswirksamkeit Verkehrsanordnungen und Signalisation voraus, welche nicht Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde gegen die Öffentlicherklärung bilden.Verkehr; Öffentliche; Verkehrs; Öffentlicherklärung; Rigiweg; Strasse; Gemeinde; Strassen; Erschliessung; Fahrzeuge; Rigiwegs; Kanton; Fahrzeugen; Rechtlich; Kantons; Kantonsgericht; Beschränkung; Erschliessungs; Landwirtschaftliche; Urteil; Verkehrsfläche; Gemeinderat; Angefochtene; Fahrwegrecht; Beschränkte; Wander; Geländegängigen; Widmung; Auslegung; Wanderweg

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.375FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Personen; Richter; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Verkehrs; Schwere; Widerhandlung; Verschulden; Strassen; Gefahr; Vorplatz; Verfügung; Urteil; Führerausweis; Wende; Verkehrsregel; Urteil; Verfahren; Mittelschwere; Personenwagen; Befehl; Verletzung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehr; Bundesgericht; Leichte; Verkehrsregeln
SGB 2018/80, B 2018/82Entscheid Strassenrecht, Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Koordinationspflicht, Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 25a und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Beschwerde; Strasse;Strasse; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Strassen; Entscheid; Rekurs; Massnahme; Massnahmen; Recht; Verfahren; Verkehr; Beschwerdegegnerin; Hinweis; -Zone; Gemeinde; Hinweise; Einsprache; Hinweisen; VerwGE; -Strasse; Strassenbauprojekt; Beschwerdeverfahren; Verkehrsanordnungen; Angefochtene
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Rechtlich; Strassen; Luzern; Gerichtliche; Urteil; Hinweis; Verbots; Kanton; Verkehr; Beschwerde; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; UeStG; Übertretung; öffentlich; Strassenverkehr; Privatklägerin; Randzeit; UeStG/LU; Gerichtlichen; Beschwerdeführerin; Randzeiten; Rechtlichen; ISv; Verboten; TENCHIO/TENCHIO
146 IV 358 (6B_1452/2019)
Regeste
Art. 92 Abs. 2 SVG ; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
Führerflucht; Fahrlässig; Unfall; Verkehr; Urteil; Fahrzeug; Verhalten; Person; Pflichtwidrig; Verbindung; Schuldig; Fahrlässige; Begangen; Fahrzeugführer; Beschwerde; Verkehrsunfall; Vorsätzlich; Bundesgericht; Strasse; Pflichtwidrige; Verhaltens; Hilfe; Tatbestand; Fahrlässig; Zweck; Vorsätzliche; Busse; Personen; Geldstrafe
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz