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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 49c MStG vom 2023

Art. 49c Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 49c d. Vollzug (1)

Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs (2) .

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
(2) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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