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Obligationenrecht (OR)

Art. 495 OR vom 2023

Art. 495 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 495 1. Einfache Bürgschaft

1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.

2 Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.

3 Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 495 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140114BauhandwerkerpfandrechtAsphalt; Eintrag; Eintragung; Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfand; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstücke; Pfandsumme; Hergestellt; Grundbuch; Teilpfandsummen; Unternehmer; Beklagten; Grundstücken; Verfahren; Geliefert; Frist; Glaubhaft; Partei; Leistung; Pfandrecht; Baustelle; Definitiv; Einstweilen; Definitive; Gericht
ZHHG130061ForderungRecht; Gericht; Zahlung; Beklagten; Einzelverträge; Zinsen; Betreibung; Forderung; Schloss; Schlossen; Partei; Zuzüglich; Abgeschlossene; Betrag; Tochtergesellschaft; Klage; Verfügung; Parteien; Einzelverträgen; Zustellung; Bezahlen; Elektrizität; Parent; Company; Guarantee; Klageantwort; Abgeschlossenen; Zahlungsverpflichtungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 1Rückgriffsrecht des Bürgen. Vorherige Verwertung der Pfänder? Art. 495, 496, 507 OR; Art. 206 SchKG. Muss der Solidarbürge, der die Hauptschuld bezahlt hat und auf die andern Bürgen zurückgreift, vorerst die Pfänder verwerten lassen, selbst wenn der Bürgschaftsvertrag eine Bestimmung enthält, die dem Gläubiger erlaubt, die Bürgen vor Verwertung der Pfänder zu belangen? Frage offen gelassen (Erw. 1 und 2). Wie dem auch sei, so ist eine Betreibung auf Verwertung der Pfänder ausgeschlossen, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist. Der Bürge kann in einem solchen Falle sein Rückgriffsrecht gegen die andern Bürgen ausüben, ohne die Erledigung des Konkurses abzuwarten (Erw. 3). Caution; Droit; Gages; Cautions; Principal; Débiteur; Faillite; Solidaire; Créancier; Recours; Autre; Contre; Réalisation; Payé; Droits; Suite; Greppin; être; Poursuite; Plaint; Exerce; Bürge; L'art; Elles; Avant; Dette; Canton; Subrogé; Principale; Plainte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Rechtlich; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; öffentlich; Bgabe; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; Hafte; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Tenen; Angefochten; Angefochtene; Klage; Beschwerdeführerin; Verwaltungsrechtliche; Nichtig; Vertraglich; Vorschrift
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