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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 494 ZGB vom 2023

Art. 494 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 494 I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:

  • 1. mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
  • 2. im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. (1)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 494 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK1 2016 14ErbschaftsklageErbverzicht; Erbverzichtsvertrag; Klage; Gültig; Recht; Vertrag; Erbauskauf; Partei; Berufung; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Beklagten; Parteien; Erblasser; Urteil; Testamente; Erblasserin; Ungültig; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Gericht; Eltern; Seitig; Schlossen; Schlichtungsverfahren; Ehegatte
    GRPZ-04-93die Erbengemeinschaft X., RekursgegnerinErben; Nigung; Scheinigung; Erbbescheinigung; Vertrag; Kreis; Erbvertrag; Tament; Testament; Verfügung; Nachlass; Erbin; Kreispräsident; Eheleute; Rekurs; Gültig; Erbenvertreter; Gesetzliche; Karrer; Vertrag; Kantonsgericht; Erbschaft; Richtspräsident; Setzlichen; Denten; Gesetzlichen; Urkunde

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Klage; Obergericht; Schenkungen; Bundesgericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Kinder; Sachverhalt; Vermächtnis; Absicht; Rechtsbegehren; Lebzeitige; Darlehen; Urteil; Beweis; Anfechtung; Abzuweisen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Todes
    138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
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