Art. 49 Titolo primo: Assoggettamento
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2 Gli investimenti collettivi di capitale con possesso fondiario diretto ai sensi dell’articolo 58 LICol (1) sono assimilati alle altre persone giuridiche. Le societ? di investimento a capitale fisso ai sensi dell’articolo 110 LICol sono tassate come le societ? di capitali. (2)
3 Le persone giuridiche straniere, nonché le societ? commerciali e le altre comunit? di persone straniere senza personalit? giuridica imponibili giusta l’articolo 11, sono assimilate alle persone giuridiche svizzere con le quali esse, per la loro natura giuridica o la loro forma effettiva, hanno maggior affinit? .
(1) RS 951.31Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2010.76 | Einkommen, Dividende | Rekurrenten; Zweigniederlassung; Hauptsitz; Limited; Gewinn; Darlehen; Steuer; Eigenkapital; Begründung; Jahresrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Vorinstanz; Wiesen; Hauptsitzes; Entscheid; Einsprache; Gewinne; Limited; Tortola; Bilanz; Veranlagung; Zahlungen; Ausländische; Vorliegenden; Beschwerde; Ausgewiesen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2017.00014 | Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt. | Steuer; Pflichtige; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Kantonale; Einsprache; Zuwendung; Steuern; Recht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Verwaltungsgericht; Kanton; Fragliche; Steuerperioden; Wirtschaftlich; Bundessteuer; Transparent; Staat; Staats; Unterlagen; Gemeindesteuern; Bereich |
SG | B 2013/273, B 2013/274 | Entscheid Steuerrecht. Art. 29 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 16 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts sind bei einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Person sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, liess sich insbesondere die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit der Kapitalleistung nicht klären. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen (Verwaltungsgericht, B 2013/273 und B 2013/274). | Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Einkommen; Schenkung; Zuwendung; Recht; Entscheid; Verwaltung; Selbständig; Steuerbare; Vorinstanz; Betrag; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Selbständiger; Person; Kantons; Begründe; Unentgeltlichkeit; Destinatäre; Einkommens; Beschwerdegegner; Gemeindesteuer; Stiftungszweck; Steuerrecht; Vermögens; Steuerbares |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 121 (2C_955/2016) | Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). | Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2013 |