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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 49 LIFD dal 2023

Art. 49 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 49 Titolo primo: AssoggettamentoCapitolo 1: Definizione di persona giuridica

1 Sono imponibili come persone giuridiche:

  • a. le societ? di capitali (societ? anonime, societ? in accomandita per azioni e societ? a garanzia limitata) come pure le societ? cooperative;
  • b. le associazioni, le fondazioni e le altre persone giuridiche.
  • 2 Gli investimenti collettivi di capitale con possesso fondiario diretto ai sensi dell’articolo 58 LICol (1) sono assimilati alle altre persone giuridiche. Le societ? di investimento a capitale fisso ai sensi dell’articolo 110 LICol sono tassate come le societ? di capitali. (2)

    3 Le persone giuridiche straniere, nonché le societ? commerciali e le altre comunit? di persone straniere senza personalit? giuridica imponibili giusta l’articolo 11, sono assimilate alle persone giuridiche svizzere con le quali esse, per la loro natura giuridica o la loro forma effettiva, hanno maggior affinit? .

    (1) RS 951.31
    (2) Nuovo testo giusta l’all. n. II 6 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379; FF 2005 5701).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 49 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2010.76Einkommen, DividendeRekurrenten; Zweigniederlassung; Hauptsitz; Limited; Gewinn; Darlehen; Steuer; Eigenkapital; Begründung; Jahresrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Vorinstanz; Wiesen; Hauptsitzes; Entscheid; Einsprache; Gewinne; Limited; Tortola; Bilanz; Veranlagung; Zahlungen; Ausländische; Vorliegenden; Beschwerde; Ausgewiesen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR.2017.00014Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt.Steuer; Pflichtige; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Kantonale; Einsprache; Zuwendung; Steuern; Recht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Verwaltungsgericht; Kanton; Fragliche; Steuerperioden; Wirtschaftlich; Bundessteuer; Transparent; Staat; Staats; Unterlagen; Gemeindesteuern; Bereich
    SGB 2013/273, B 2013/274Entscheid Steuerrecht. Art. 29 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 16 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts sind bei einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Person sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, liess sich insbesondere die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit der Kapitalleistung nicht klären. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen (Verwaltungsgericht, B 2013/273 und B 2013/274). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Einkommen; Schenkung; Zuwendung; Recht; Entscheid; Verwaltung; Selbständig; Steuerbare; Vorinstanz; Betrag; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Selbständiger; Person; Kantons; Begründe; Unentgeltlichkeit; Destinatäre; Einkommens; Beschwerdegegner; Gemeindesteuer; Stiftungszweck; Steuerrecht; Vermögens; Steuerbares
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
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