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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 49 LPGA dal 2022

Art. 49 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 49 Decisione

1 Nei casi di ragguardevole entit? o quando vi è disaccordo con l’interessato l’assicuratore deve emanare per scritto le decisioni in materia di prestazioni, crediti e ingiunzioni.

2 Una domanda relativa a una decisione d’accertamento deve essere soddisfatta se il richiedente fa valere un interesse degno di protezione.

3 Le decisioni sono accompagnate da un avvertimento relativo ai rimedi giuridici. Devono essere motivate se non corrispondono interamente alle richieste delle parti. La notificazione irregolare di una decisione non deve provocare pregiudizi per l’interessato.

4 Se prende una decisione che concerne l’obbligo di un altro assicuratore di fornire prestazioni, l’assicuratore deve comunicare anche a lui la decisione. Quest’ultimo dispone dei medesimi rimedi giuridici dell’assicurato.

5 Nella sua decisione l’assicuratore può revocare l’effetto sospensivo a un ricorso o a un’opposizione anche se la decisione concerne prestazioni pecuniarie. Sono eccettuate le decisioni concernenti la restituzione di prestazioni indebitamente riscosse. (1)

(1) Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5137; FF 2018 1303).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220163PfändungsankündigungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Krankenkasse; Pfändungsankündigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Partei; Krankenkassen; IVm; Verfahren; Betreibungsamtes; Resp; Gangen; Sendung; Betreibung-Nr; Fällanden; Aufsichtsbehörde; IVm
ZHPS220037Pfändung in der Betreibung Nr. ...Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Gerung; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Gehör; Rechtsmittel; Erhob; Gehörs; Zahlungsbefehl; Konkurs; Partei; Verfahrens; Rechtsverweigerung; Zustellung; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rechtskräftig; Beseitigt; Forderung; Schuldbetreibung; Vernehmlassung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; InfoDG; Personen; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Organ; Urteil; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand; Rechtlich
SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Öffentlichkeit; Person; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Aufwand; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Rechtlich; Öffentlichkeitsgesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 320 (9C_494/2019)Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; AHV-rechtliche Beitragspflicht. Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt beitragspflichtigen Lohn dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 5 und 6). Arbeit; Ausbildung; Lernvikar; Arbeitsverhältnis; Lernvikare; Pfarrer; Konkordat; Zuwendung; Kantons; Urteil; Landeskirche; Ausbildungsentschädigung; Beschwerde; Weiterbildung; Ausbildungsordnung; Wirtschaftlich; Beitragspflicht; Lernvikariat; Praktikum; Rechtsprechung; Konkordats; Wegleitung; Evangelisch-reformierte; Bezogen; Entschädigung; Kirchliche; Person; Zuwendungen; Gericht; Arbeitsergebnis
144 V 29Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). SWICA; Einsprache; Verfügung; Versicherer; Person; Unfall; Leistungspflicht; Recht; Entscheid; Beschwerde; Konstellation; Gericht; Unfallversicherer; Versicherungsträger; Kantonale; Fallführenden; Versicherers; Festgelegt; Verfügen; Vorinstanz; Rechtsmittel; Bindungswirkung; Fallführung; Ergebnis; Leistungen; Verdienst; Arbeitgebern; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4103/2020RenteBeschwerde; Akten; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Anspruch; Entscheid; Renten; Partei; Sprache; Verständlich; Verwaltung; Begründung; Aktenführung; Verletzung; Eingabe; Altersrente
C-6764/2019RenteRente; Renten; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rinstanz; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Altersrente; Versicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Erziehungsgutschrift; Polen; Erziehungsgutschriften; Person; BVGer; Monatlich; Kürzung; Verfügungen; Beitragsdauer; Ordentliche; Verrechnung; Polnische; Wiedererwägung; Rentenvorbezug; Bezogen; Erlass

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich2009
Ueli KieserATSG-Kommentar, Zürich 2009
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