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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 482 OR dal 2023

Art. 482 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 482 C. Magazzini di deposito I. Diritto ad emettere carte?valori

1 L’assuntore di magazzini generali di deposito, che si offre pubblicamente per la custodia di merci, può ottenere dall’autorit? competente l’autorizzazione ad emettere delle fedi di deposito per le merci depositate.

2 Le fedi di deposito sono cartevalori che danno il diritto di ritirare le merci depositate.

3 Esse possono essere nominative, all’ordine od al portatore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 Ib 13Art. 42 Abs. 1 ZG, Art. 82 Abs. 1 ZV; Bewilligung für den Betrieb eines firmenspezifischen Zollfreilagers. Können die entscheidrelevanten Kriterien nicht der Rechtsordnung entnommen werden, so liegt die Bewilligungserteilung im Ermessen der Verwaltung (E. 4). Ist an der Errichtung eines Zollfreilagers nur eine einzelne Unternehmung interessiert, so fehlt in der Regel ein allgemeines wirtschaftliches Interesse im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZG. In dieser Hinsicht ist unerheblich, dass mit einem neuen Zollfreilager Arbeitsplätze geschaffen würden und mit höheren Steuereinnahmen gerechnet werden kann (E. 5a). Bedürfnis; Zollager; Lager; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Ermessen; Vorinstanz; Bewilligung; Finanz; Verwaltung; Beschwerde; Finanzdepartement; Beschwerdeführerin; Eidgenössische; Wirtschaftliches; Wirtschafts; Zollfreilager; Reiche; Vorliegenden; Bundesgericht; Wirtschaftlichen; Bedürfnisses; Schweiz; Beurteilung; Geschaffen; Stellungnahmen; Anhaltspunkte
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Bundesgericht; Vorinstanz; Lebar; Schadenersatz; Erwägungen; Vertrag; Unmöglichkeit; Zeitpunkt; Hinterlegte; Fälligkeit; Rückforderung; Rückgabe; Klagt; Berufung; Urteilsdatum; Beklagten; Atlas; Gläubiger; Hinterleger; Berechnung; Vertrags; Entscheid; Schadenshöhe
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