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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 48 LP de 2023

Art. 48 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 48 B. Fors spéciaux de la poursuite 1. For du lieu de séjour

Le débiteur qui n’a pas de domicile fixe peut être poursuivi au lieu où il se trouve.


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Art. 48 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220153RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Befehl; Zahlung; Rechtsöffnung; Stadt; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; SchKG; Falsche; Gebühren; Betreibungsamt; Stadtrichteramt; Entscheid; Akten; Gesuchsgegners; Gebührenpauschale; Erhob; Begründet; Betreibungsbeamte; Gericht; Verpflichtet; Stadtrichteramts; Bundesgericht; Partei; Befehl-Nr; Urteil; Unbegründet
ZHRT220029RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Frist; Gesuchsteller; Verfahren; Betreibung; Entscheid; Reichen; Partei; Bezirksgericht; Versäumnisurteil; SchKG; Gesuchsgegners; Gericht; Rechtsöffnung; Frist; Zuständigkeit; Salzburg; LugÜ; Beschwerdeverfahren; Bezirksgerichts; Vollstreckung; Wohnsitz; Sinne; Urteil; Gesuchstellers; Urteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4311/2016Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRecht; Beschwerde; Verfügung; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Auffangeinrichtung; Beiträge; Betreibung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Forderung; Bundes; Urteil; Verfahren; Zahlung; Datum; Materiell; Rechtsvorschlag; Gesellschaft; Forderung; Höhe; Forderungen; Verwaltung; Konto; Betreibungsamt; BVGer; Schuld; Bundesverwaltungsgericht; über
A-1087/2016Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Betreibung; Angefochtene; Beiträge; Urteil; Gebühr; Rechtsvorschlag; Bundes; Angefochtenen; Verzug; Verzugszins; Auffangeinrichtung; BVGer; Partei; Verfahren; Schuldet; Betrag; Stellungnahme; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Arbeitgeber; Entscheid; Dispositiv; Gebühren; Dispositiv-Ziff

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ernst F. Schmid Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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