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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 48 LCStr dal 2023

Art. 48 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 48 Norme per le tranvie e le ferrovie su strada

Le norme della circolazione previste nella presente legge sono parimente applicabili alle tranvie e alle ferrovie su strada, per quanto sia consentito dalle particolarit? di detti veicoli, del loro esercizio e degli impianti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes
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