E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 475OR from 2023

Art. 475 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 475 2. Return a. Rights of the bailor

1 The bailor may reclaim the bailed chattel together with any growth or accrual thereto at any time, even where a fixed term was agreed for the bailment.

2 However, the bailor must reimburse the bailee for expenses incurred with a view to bailment over the agreed term.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 475 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140180ArrestBeschwerde; Beschwerdeführer; Eigentum; Aktien; Beschwerdegegner; Eigentums; Glaubhaft; Arrest; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Forderung; Recht; Verlust; Schaden; Aktienzertifikate; Übertragung; Beraktien; SchKG; Hinterlegungsvertrag; Behaupte; Inhaberaktien; Herausgabe; Beschwerdegegners; Besitz; Behauptet; Arrestbegehren; Entscheid
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Klagten; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Partei; Parteien; Klage; Genswerte; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Vertrag; Auskunft; Schweiz; Hinterlegung; Herausgabe; Streitgegenständlichen; Verfahren; Betr; Rubrik; LugÜ; Liechtenstein; Restitution
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Bundesgericht; Vorinstanz; Lebar; Schadenersatz; Erwägungen; Vertrag; Unmöglichkeit; Zeitpunkt; Hinterlegte; Fälligkeit; Rückforderung; Rückgabe; Klagt; Berufung; Urteilsdatum; Beklagten; Atlas; Gläubiger; Hinterleger; Berechnung; Vertrags; Entscheid; Schadenshöhe
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz