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Code civil suisse (CC)

Art. 473 CC de 2023

Art. 473 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 473 IV. Usufruit (1)

1 Quel que soit l’usage qu’il fait de la quotité disponible, le conjoint ou le partenaire enregistré peut, par disposition pour cause de mort, laisser au survivant l’usufruit de toute la part dévolue ? leurs descendants communs.

2 Cet usufruit tient lieu du droit de succession attribué par la loi au conjoint ou au partenaire enregistré survivant en concours avec ces descendants. Outre cet usufruit, la quotité disponible est de la moitié de la succession.

3 Si le conjoint survivant se remarie ou conclut un partenariat enregistré, son usufruit cesse de grever pour l’avenir la partie de la succession qui, au décès du testateur, n’aurait pas pu être l’objet du legs d’usufruit selon les règles ordinaires sur les réserves des descendants. Cette disposition s’applique par analogie lorsque le partenaire enregistré survivant conclut un nouveau partenariat enregistré ou se marie.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 déc. 2020 (Droit des successions), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2021 312; FF 2018 5865).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 473 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210027Einsprache gegen die Ausstellung der ErbbescheinigungGesetzt; Berechti; Zürich; Berufung; Obergeric; Vorinstanz; Ausstellung; Solchen; Erbscheins; Gesetzliche; Obergericht; Nutzniessung; Berechtigung; Kantons; Setzung; Eingesetzte; Bestritten; Praxis; Bundesge; Zivilkammer; Berufungskläger; Rahmen; Zwischen; Verfgassunglsbieschwerd; Darauf; Immerhin; Bundesgesetzes; Deutet; Beurteil
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Erblasser; Verfahren; Erbin; Nachlass; Urteil; Erbschaft; Nutzniesser; Einzelgericht; Erbscheins; Gesetzliche; Parteien; Erblassers; Bülach; Erben; Bezirksgericht; Ausstellung; Schweiz; Nutzniesserin; Anspruch; Letztwillige; Gericht; Ehegatte; Ausgestellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Entscheid; Verwaltung; Beschwerdeführer; Liegenschaft; Vertretung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Belastung; Treten; Verfahren; Erwerb; Veräusserung; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Vertreten; Erbteil; Verpfändung; Vertretungsbeistandschaft; Grundstücken; Ausschliessliche; Geschäften; übertragen; Unterstützen; Wohnsituation; Regelung; Olten-Gösgen
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Güterrechtliche; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Barwert; Ergänzungsleistung; Berechnung; Anzurechnen; Jährlich; Auseinandersetzung; Todes; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Gesamte; Güterrechtlichen; Recht; Hypothek; Verkehrswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Klage; Obergericht; Schenkungen; Bundesgericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Kinder; Sachverhalt; Vermächtnis; Absicht; Rechtsbegehren; Lebzeitige; Darlehen; Urteil; Beweis; Anfechtung; Abzuweisen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Todes
86 II 451Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7). Teilung; Nutzniessung; Erben; Recht; Testament; Liegenschaft; Teilungsverbot; Steiner; Kinder; Liquidation; Erben; Steiner-Polli; Erblasser; Liquidationsbericht; Erbengemeinschaft; Beklagten; Nachlass; Verbot; Teilungsanspruch; Erblassers; Testamentarische; Grundbuch; Urteil; Gesetzliche; Witwe; Wegfall; Liegende; Willen
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