Art. 470 CCS dal 2023
Art. 470 A. Porzione disponibile I. Limiti
1 Chi muore lasciando discendenti, il coniuge o il partner registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beni eccedente la loro porzione legittima. (1)
2 Chi non lascia eredi in questi gradi può disporre per causa di morte di tutti i suoi beni.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 dic. 2020 (Diritto successorio), in vigore dal 1° gen. 2023 ([RU 2021 312]; [FF 2018 4901]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 1 | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). | Erben; Beschwerde; Erbschaft; Beschwerdeführer; Herabsetzungsklage; Ausgleichskasse; Recht; Verfügung; Erbenstellung; Pflichtteil; Nachkomme; Testament; Nachkommen; Erblasser; Zivilgesetzbuch; Inventar; Ergänzungsleistungen; Leistung; Beschwerden; Entscheid; Basler; Droit; Enterbte; Nachtrag; Erben; Teilungsamt; Urteil |
132 III 305 | Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). | Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Aufklärung; Willen; Widerrufen; Willens; Arglist; Verhältnis; Alleinerbe; Unterlassen; Verhindern; Willensvollstrecker; ESCHER; Erbunwürdigkeitsgr; Unterlassene; Freundschaft; Umstände; Recht; Urteil; Vertrauen |