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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 47 LAA de 2023

Art. 47 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 47 (1) Autopsie

Le Conseil fédéral détermine les conditions auxquelles l’assureur peut ordonner, en cas de décès de l’assuré, une autopsie ou une mesure analogue. L’autopsie ne peut être ordonnée si les proches parents s’y opposent ou si elle est contraire ? une déclaration du défunt.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120245ForderungUnfall; Schwerden; Beschwerde; Beschwerden; Recht; Schmerz; Gutachten; Beweis; Bericht; Nacken; Geschwindigkeit; Hende; Unfallereignis; Urteil; Nischen; Fahrzeug; Ckens; Bezug; Verletzung; Arbeit; Bundesgericht; änderung; Kollision; Technische; Unfallanalyse
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). Beschwerde; Sicherte; Versicherte; Beschwerdeführer; IV-act; Begutachtung; Beschwerdegegnerin; Mitwirkung; IV-Stelle; Versicherten; Verfügung; Mitwirkungspflicht; Andere; Ostschweiz; Abklärung; Verfahren; Zumutbar; Medizinische; Führt; Haftpflichtversicherung; Unentschuldbar; Teilte; Notwendig; Sachverständige; Weiter; Verhalten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act; Begutachtung; Recht; Beschwerdegegnerin; Mitwirkung; IV-Stelle; Akten; Verfügung; MEDAS; Mitwirkungspflicht; Ostschweiz; Verfahren; Abklärung; Haftpflichtversicherung; Medizinische; Zumutbar; Sachverständige; Unentschuldbar; Sachverständigen; Gutachten; Beschwerdeführers; Verhalten; Dokumente; Rechtsvertreter; Angefochtene; Beurteilung; Unentschuldbare
LUS 00 102Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten.Ablehnung; Ablehnungsgr; Experte; Experten; Person; Ablehnungsgründe; Prof; Gemachte; Begutachtung; Verfügung; Recht; Mitwirkung; Vorgeschlagenen; Beschwerdeführerin; Gutachter; Versicherer; Ausstands; Gemachten; Ablehnungsgrundes; Sachverständige; Einsprache; Unfall; Fragen; Verneinung; Einspracheentscheid; Formelle; Angeordneten; Materiell; Prüfung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 323Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung. Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.
Beweismittel; Schutz; Urteil; Überwachung; Interesse; Privatdetektiv; Verhältnis; Unfall; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Verwertung; Privatsphäre; Private; Haftpflichtversicherung; Video; Einschränkung; Stehende; Unfallversicherungsanstalt; Grundrechte; Engeren; Erbringen; Leistungen; Krücken; Grundlage; Bestätigt; Verhältnismässigkeit; Kerngehalt; Notwendigen
126 V 48Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1bis, 1ter und 1quater AHVV; Art. 95 Abs. 2 AVIG: Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Ab 1. Januar 1997 sind bei der Prüfung der für den Erlass von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzten grossen Härte der Rückerstattung die Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV analog anzuwenden. Nicht anwendbar ist hingegen Art. 79 Abs. 1quater AHVV, der gesetz- und verfassungswidrig ist. Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 aBV: Überprüfung unselbstständiger Verordnungen nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung. Die neue Bundesverfassung ist im Rahmen der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts auf anhängige Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist. Die unter der Herrschaft der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts gilt auch unter der neuen Bundesverfassung. Härte; Arbeit; Quater; Verordnung; Erlass; Prüfung; Rückerstattung; Bundesrat; Bundesverfassung; Arbeitslosenversicherung; Rechtsprechung; Verwaltung; Entscheid; Einkommens; Grenzbetrag; Glaube; Einkommensgrenze; Versicherungsgericht; Eidg; Sozialversicherung; Bereich; Unselbstständigen; Rückforderung; Verordnungen; Prüfen; Erlassene; Verwaltungsgericht; Anzuwenden
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