Art. 46b Mehrfachversicherung (1)
1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.
2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
3 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.
4 Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220053 | Gewerbsmässigen Betrug etc. | Schuldig; Beschuldigte; Versicherung; Rungen; Reise; Beschuldigten; Vorinstanz; Prot; Berufung; Sinne; Betrug; Schaden; Anklage; Urkunde; Versicherungen; Betrugs; Staatsanwaltschaft; Urteil; Landes; Verteidigung; Schung; Urkunden; Hinsichtlich; Gewerbsmässig; Verfahren; Dossier; Recht; Reiseversicherung; Sodann; Freiheitsstrafe |