Art. 469 C. Disposizioni nulle
1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l’influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia.
2 Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell’errore o dell’inganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia.
3 Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del disponente ove questa sia riconoscibile con certezza.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA070136 | Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht,Testierfähigkeit und deren gutachterliche Abklärung,Beweiswürdigung | Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführerin; Erblasser; Fähig; Urteil; Bezirksgericht; Urteils; Obergericht; Erblassers; Gutachter; Beschwerdegegner; Zeuge; Beschwerdegegnerin; Zeugen; Gutachten; Recht; Verfahren; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Urteilsfähigkeit; Testier; Gericht; Recht; Urteilsunfähigkeit |
GR | ZK1 2021 11 | Ungültigkeit Testament, Nichtigkeit Schenkungsvertrag und Feststellung Erbeneinsetzung | Berufung; Berufungskläger; Recht; Lasse; Erblasser; Gültig; Erblasserin; Verfügung; Klage; Ungültigkeit; Berufungsbeklagte; Nichtigkeit; Letztwillige; Schenkung; Entscheid; Rechtsbegehren; Ungültigkeits; Berufungsbeklagten; Urteil; Schenkungsvertrag; Person; Feststellung; Urteils; Antrag; Vorinstanz; Region; Ungültigkeitsklage; Partei; Regionalgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 132 | § 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments. | Nachlass; Erblasser; Erben; Nacherbe; Verfügung; Testament; Nacherben; Erbschaft; Fallen; Vorerbe; Auslegung; Erblassers; Stamm; Letztwillig; Nacherbeneinsetzung; Elterlichen; Vermögens; Wortlaut; Wille; Erbschaftssteuer; Überrest; Ehefrau; Vorerben; Stammes; Letztwillige; Verbleibenden; Gesamte; Hinweis; Nachlasses |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 414 | Art. 469 Abs. 3 ZGB; Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung von Personen und Auslegung eines Testaments. Hat der Erblasser den eingesetzten Erben aus offensichtlichem Irrtum falsch bezeichnet, so ist die Verfügung richtig zu stellen, wenn sein Wille mit Bestimmtheit festgestellt werden kann (E. 2b). Zeigt es sich, dass mehrere Personen den richtig gestellten Familiennamen tragen, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche von ihnen der Erblasser zu begünstigen beabsichtigte (E. 2b). Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber an das Beweismass keine besonderen Anforderungen (E. 3). | Dupont; Testament; Volonté; Charles; Constant; Consid; Avoir; Héritier; Dupont; Savoir; Demandeur; être; Disposition; CF; Fédéral; Cantonal; Père; Entre; Erreur; CC; Aucun; Défunt; Interprétation; Gratifier; L'arrêt; Opcit; Dispositions; Disposant; Qu'il |
119 II 208 | Teilweise Ungültigerklärung einer testamentarischen Anordnung wegen Motivirrtums. 1. Die Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB); sie können gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für ungültig erklärt werden. In Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat, sofern als wahrscheinlich dargetan wird, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Aufhebung der Verfügung ihrem unveränderten Fortbestand vorgezogen hätte. Eine mangelhafte Verfügung kann teilweise ungültig erklärt werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung und Lehre) (E. 3bb). 2. Der Pflichtteilserbe, der sich durch eine letztwillige Verfügung benachteiligt fühlt, kann in erster Linie die Ungültigerklärung der Verfügung verlangen, wenn er diese für mangelhaft hält, und subsidiär deren Herabsetzung; dringt er mit seinem Hauptantrag durch, erlangt er nicht nur seinen Pflichtteil, sondern vielmehr seinen gesetzlichen Erbteil (E. 3cc). | Rapport; Disposition; Héritier; Louis; Francs; Testament; Verfügung; Erreur; Rapports; Conclu; Héritiers; Cause; Réserve; Réduction; Mesure; Subsidiaire; Celle; Article; Donation; Civil; égalité; D'une; Leurs; Tribunal; Civile; Entre; Prenant; Volonté; Succession; être |