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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 468OR from 2023

Art. 468 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 468 II. Obligations of the agent

1 An agent who notifies the payee that he accepts the payment instruction unreservedly is obliged to pay the payee and may raise against him only such objections as arise from their personal relationship or from the terms of the payment instruction, not objections arising from his relationship with the principal.

2 An agent who is indebted to the principal is obliged to comply with the payment instruction, provided that in doing so his own position is in no way prejudiced.

3 Even in this case the agent is not obliged to declare his acceptance prior to payment, unless otherwise agreed with the principal.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 468 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140199Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ordner; Schrift; Recht; Läge; Privatkläg; Privatklägerin; Anklage; Vermögens; Konto; Gutschrift; Positiv; Dispositiv; Glich; Staat; Vorinstanz; Berufung; Dispositivziffer; Staatsanwalt; Kapital; Recht; Staatsanwaltschaft; Betrug; Aussage
ZHHG100222Forderungüber; Konto; Annahme; Klagt; Klagte; Beklagten; Konten; Überweisung; Partei; Anweisung; Annahmeerklärung; Zahlung; Verhält; Anspruch; Recht; Schaden; Parteien; Gutschrift; Gelder; Behauptung; Bestritten; Vertrauen; Pflicht; Gericht; Schrieb; Vertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 562 (4A_197/2009)Art. 117 IPRG; Art. 468 Abs. 1 OR. Anwendbares Recht; Annahme einer Anweisung. Auf die Anweisung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (E. 3.2). Der Angewiesene, der den Anweisungsempfänger der Transparenz halber über die Entwicklung des Geschäfts informiert, bekundet damit nicht seinen Willen, sich ihm gegenüber zu verpflichten; ihn trifft damit keinerlei Verbindlichkeit diesem gegenüber (E. 3.4). Notaire; Assignation; Recourant; Consid; L'assignataire; L'assigné; égard; Acceptation; L'égard; Droit; Avait; L'assignation; Somme; Cantonal; Débit; Tribunal; Banque; Personnellement; être; Débiteur; Conclu; Demande; Fédéral; Ordre; époux; été; Notifié; Paiement; L'assignant; Civil
131 III 222Art. 63 Abs. 1 und Art. 468 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB. Akkreditiv; Bereicherungsklage einer Bank, die nach Erhalt eines gefälschten Dokuments eine Zahlung getätigt hat. Die von einer Bank gegen Vorweisung eines unechten Dokuments getätigte Zahlung ist eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR. Soweit die im Akkreditiv vorgesehene Bedingung erfüllt war, war die Bank nach Art. 468 Abs. 1 OR zwar verpflichtet; sie konnte aber dem Anweisungsempfänger die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (E. 4). Banque; Ordre; Crédit; Document; Bénéficiaire; Avait; était; Contre; Accréditif; Billet; Façon; Paiement; L'accréditif; Consid; Autre; Comme; Tribunal; Selon; Documents; Nature; Dollars; Condition; Droit; Qu'elle; Alors; Qu'il; Engagement; Fédéral; Principe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen
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