E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 466OR from 2023

Art. 466 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 466 Title Eighteen: The Payment Instruction A. Definition

By means of a payment instruction, the recipient of the instruction (agent) is authorised to transfer money, securities or other fungibles for the account of the party issuing the instruction (principal) to the payee and the payee is authorised to receive them in his own name.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 466 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160258ForderungSchaft; Klagten; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Partei; Bundesgericht; Gesellschaft; Interessen; Urteil; Vertretung; Bundesgerichts; Wirtschaftlich; Zweck; Geschäfts; Vertretungs; Parteien; Transaktion; Konflikt; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Esentliche; Rechtlich; Vertrag; Verwaltungsrat
ZHLB150077ForderungDarlehen; Klagte; Beklagten; Darlehens; Vorinstanz; Konto; Berufung; Verfahren; Darlehensvertrag; Befehl; -Konto; Recht; Ausführung; Ausführungen; Erwähnt; Parteien; Verfahren; Läge; Urteil; Darlehenssumme; Gelder; Ersichtlich; Simulation; Staatsanwaltschaft; Vertrag; Vorliegende
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.41 (AG.2017.742)Forderung (BGer-Nr.: 4A_659/2018 vom 18. Mai 2018)Käufe; Käufer; Käuferbank; Schuld; Zivilgericht; Berufung; Schuldbrief; Parzelle; Auftrag; Partei; Liegen; Parteien; Anweisung; Zwischen; Werden; Verkäufer; Parzellen; Verkäuferin; Offerte; Klagebeilage; Pfandhaft; Aufgrund; Könne; Müsse; Gewesen; Schuldbriefs; Sondern; Notars; Stelle; Pfandrecht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 620Dokumentenakkreditiv; widersprüchliches Verhalten der eröffnenden Bank nach der Verweigerung der Aufnahme der Dokumente (Art. 14e Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Verfügt die eröffnende Bank über die Dokumente und damit über die Ware, obschon sie die Aufnahme der Dokumente verweigert hat, verhält sie sich widersprüchlich mit der Rechtsfolge, dass sie zum Ersatz der Auslagen der Korrespondenzbank verpflichtet ist, welche dem Begünstigten den Akkreditivbetrag ausbezahlt hat (E. 3). Dokumente; Akkreditiv; Beklagten; Verfügung; Dokumenten; Akkreditivbetrag; Vorinstanz; Begünstigte; Recht; Akkreditivbedingungen; Käuferin; Handelsgericht; Konto; Akkreditivs; Dokumentenakkreditiv; Begünstigten; Erwägung; Verhalten; Ukraine; Behauptung; Swift; Vorgelegten; Urteil; Genehmigung; Betrag; Beanstandung; Verfügt; Eröffnende; Akkreditivstellerin
127 III 553Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). Banque; été; Consid; égard; L'assignataire; Droit; Avait; Assignation; Transfert; L'égard; L'assignation; Somme; L'ordre; D'une; L'assigné; Assignant; était; Compte; Volonté; Comme; L'assignant; Suisse; Succursale; Cependant; Défenderesse; Acceptation; Irrévocable; Cantonal; Forme; Donné

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.38Dénonciation calomnieuse (art. 303 CP), séquestration (art. 183 CP) et faux témoignage (art. 307 CP)Anwalt; Anwalts; Beschwerde; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Beschwerdeführer; Erwägung; Anwaltskanzlei; Anwaltlich; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Anwaltliche; Berufs; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Bundes; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Enthält; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Obige
RR.2015.41Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Anwalt; Anwalts; Beschwerde; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Beschwerdeführer; Erwägung; Anwaltskanzlei; Anwaltlich; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Anwaltliche; Berufs; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Bundes; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Enthält; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Obige
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz