Art. 462SCC from 2023
Art. 462 B. Surviving spouses and registered partners (1)
Surviving spouses and registered partners receive:1. one-half of the estate, where they are obliged to share with the deceased’s issue;2. three-quarters of the estate, where they are obliged to share with heirs in the parental line;3. the entire estate, where no heirs exist in the parental line either.
(1) Amended by Annex No 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage |
111 II 16 | Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). | Recht; desquite; Brasilianische; Erbrecht; Erblasser; Nachlass; Rechtswahl; Testament; Schweizerischen; Brasilianischen; Wille; Vorinstanz; Willen; Verbindung; Erblassers; Scheidung; Ehefrau; Schweizerisches; Boniswil; Pflicht; Erbanspruch; Ehegatte; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsfolge; Berufung; Beklagten; Lebende |