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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 462 ZGB vom 2023

Art. 462 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 462 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner (1)

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

  • 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
  • 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
  • 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 462 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220080Einsprache gegen das Ausstellen eines ErbscheinesBerufung; Erben; Einsprache; Gesetzliche; Berufungsklägerin; Erbschein; Erblasser; Gesetzlichen; Testament; Erblassers; Ausstellung; Vorinstanz; Scheinigung; Urteil; Testaments; Berufungsbeklagte; Andelfingen; Recht; Testamentseröffnung; Verfügung; Erbscheins; Einzelgericht; Erbenstellung; Berufungsbeklagten; Bestritten; Erbbescheinigung; Ehefrau; Bezirksgerichtes; Entscheid; Erbberechtigung
    ZHPF180005Einsprache (Kostenfolge)Beschwerde; Rerinnen; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Elterlichen; Einsprache; Obergericht; Urteil; Gesetzliche; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Verfahren; Erblassers; Eingaben; Kanton; Gericht; Auferlegt; Grosselterliche; Zivilkammer; Kantons; Testament; Bundesgericht; Erbfolge; Erlass; Gesetzlichen; Entscheidgebühr

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW180004KostenerlassGesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Erlass; Kantons; Forderung; Unentgeltliche; Inkasso; Obergericht; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Inkassostelle; Zentrale; Forderungen; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Gesuchstellers; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Ursprünglich; Interesse; Beschluss
    SGEL 2006/6Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Nutzniessung; Verfügung; Leistung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Rechtskräftig; Neuanmeldung; Sachverhalts; Spreche; Verwaltung; Vermögensverzicht; Anmeldung; Erbteilakt; Schenkung; Umfassend; Abklärung; Prüfung; Berechnung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 III 106Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage
    111 II 16Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). Recht; desquite; Brasilianische; Erbrecht; Erblasser; Nachlass; Rechtswahl; Testament; Schweizerischen; Brasilianischen; Wille; Vorinstanz; Willen; Verbindung; Erblassers; Scheidung; Ehefrau; Schweizerisches; Boniswil; Pflicht; Erbanspruch; Ehegatte; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsfolge; Berufung; Beklagten; Lebende

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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