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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 45b HRegV vom 2023

Art. 45b Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 45b Wechsel der Währung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 621 Abs. 3 OR);
  • b. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 621 Abs. 3 OR);
  • c. die angepassten Statuten.
  • 2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. das Datum der Änderung der Statuten;
  • b. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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