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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 458 OR dal 2023

Art. 458 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 458 A. Procura I. Definizione e conferimento

1 Procuratore è colui, che dal proprietario (principale) di un negozio, di una fabbrica, o di altro stabilimento commerciale, viene espressamente o col fatto autorizzato ad esercitare per esso il commercio e a firmare «per procura».

2 Il principale deve fare inscrivere il conferimento della procura nel registro di commercio; è però responsabile degli atti del procuratore anche prima dell’inscrizione.

3 Il procuratore non può essere preposto ad altri stabilimenti od affari se non mediante inscrizione nel registro di commercio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 458 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160089ForderungKlagte; Mäkler; Klagten; Beklagten; Mäklervertrag; E-Mail; Recht; Klägers; Offerte; Vertrag; Lervertrages; Person; Mäklervertrages; Middle; Annahme; Abschluss; Vertretung; Behauptet; Verkäufer; Transaktion; Mails; Vertrags; Gesellschaft; Libanon; Handelsregister; Libanesische; Revisor; Genügend
SZBEK 2017 114ArrestGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Forderung; Arrest; Glaubhaft; Abtretung; Prokura; Zession; Kantonsgericht; Recht; Usbekistan; Vi-KB; Republik; Vollmacht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Einzelrichter; March; Bezirksgericht; Verfügung; Bestätigung; Verfahren; Behauptet; Einzelzeichnungsberechtigung; Handlungsvollmacht; Gewerbe; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 439Aktiengesellschaft. Vertretungsmacht. Art. 458 ff. und 718 OR. 1. Die Ermächtigung kann stillschweigend erteilt werden (Erw. 2). 2. Wenn die Organe der AG bloss dulden, dass eine Person im Namen der Gesellschaft handelt, so wird die AG durch die Handlungen dieser Person verpflichtet, wenn Dritte beim Vertragsschluss in guten Treuen auf eine Ermächtigung schliessen durften; haben dagegen die Organe eine Ermächtigung erteilen wollen, so stellt sich die Frage des guten Glaubens Dritter beim Vertragsschluss nicht (Erw. 2). 3. Die Handlungen des Stellvertreters verpflichten die AG nicht, wenn er auf eigene Rechnung gehandelt oder über den Gesellschaftszweck hinausgehende Geschäfte abgeschlossen hat (Erw. 3). - Unterschied zwischen Tat- und Rechtsfrage hinsichtlich des ersten Punktes (Erw. 3 a). - Der Zweck der AG kann Dritten entgegengehalten werden, gleichgültig, ob sie Ausländer und im Ausland wohnhaft sind (Erw. 3 b). Parsel; Mozes; Verreyken; Avait; Comme; Société; Qu'il; était; Diamants; Conclu; Toute; Commerce; Janvier; D'une; Entre; Chapuis; Lettre; écrit; Première; Traite; Décembre; Tribunal; Même; Pouvoir; C'est; Droit; Effet; Représentant; Pouvoirs
94 II 117Handlungsvollmacht und Prokura. Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des Art. 462 Abs. 2 OR berufen.
Prokura; Stillschweigend; Geschäftsinhaber; Erteilt; Schutz; Gewerbe; Stillschweigende; Erteilung; Recht; Vertreter; Gewerbes; Interesse; Erteilte; Wechselmässig; Handlungsbevollmächtigte; Wechselverbindlichkeiten; Geschäftsherrn; Betrieb; Ermächtigung; Darlehen; Geschäfte; Kaufmännischen; Geschäftsinhabers; Schutzbestimmung; Urteil; Vertrauenstheorie; Umstände; Handlungsvollmacht; Obergericht; Bieten
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