Art. 453 C. Obbligo di collaborazione
1 Se una persona bisognosa d’aiuto rischia seriamente di esporre sé stessa a pericolo o di commettere un crimine o un delitto cagionando ad altri un grave danno fisico, morale o materiale, l’autorit? di protezione degli adulti, i servizi interessati e la polizia si prestano reciproca collaborazione.
2 In tal caso le persone tenute al segreto d’ufficio o al segreto professionale hanno diritto di informare l’autorit? di protezione degli adulti.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120044 | Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Pflege; Aufsichtsbeschwerde; Schlussrechnung; Beschwerde; Entscheid; Forderung; Rechtsmittel; Eingabe; Rechtsvertreter; Impala; Fragliche; Verstorbenen; Chevrolet; Beleg |
GR | ZK1-13-17 | Entschädigung des Beirats | Beschwerde; Hörde; Beirat; Behörde; Vormunds; Vormundschaft; Schädigung; Schaftsbehörde; Mundschaftsbehörde; Rechnung; Entschädigung; Vormundschaftsbehörde; Recht; Recht; Deführer; Beschwerdeführer; Gericht; Beirats; Rechnung; Beschluss; Kanton; Davos; Kantons; Schlussrechnung; Gau/Davos; Mandat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.393 | fürsorgerische Unterbringung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Erwachsenenschutz; Unterbringung; Massnahme; Person; Recht; Olten; Schutz; Urteil; Olten-Gösgen; Voraussetzung; Fürsorgerische; Bundesgericht; Behandlung; Massnahmen; Verfahren; Entscheid; Störung; Geiser; Voraussetzungen; Psychisch; Behandlungs; Solothurn; Psychische; Anstalt; Anordnung; Fürsorge; Verwaltungsgericht |
LU | JGKD 2002 2 | Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Beistand; Beschwerde; Beistands; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Aufhebung; Gemeinderat; Recht; Schadenersatz; EGZGB; Vertretung; Entscheid; Entlassung; Vormundschaftliche; Verantwortlichkeit; Schadenersatzprozess; Vertretungsbeistandschaft; Beendigung; Gehör; Anhörung; Verfahren; Mündliche; Befragung; Vorliegenden; Rechtsstellung; Erledigung; Behörde; Entlassen; Eindruck; Prüfen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates |