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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 450 ZGB vom 2023

Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2 Zur Beschwerde befugt sind:

  • 1. die am Verfahren beteiligten Personen;
  • 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
  • 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
  • 3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA230010Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Fürsorgerische; Entscheid; Fürsorgerischen; Psychische; Vorinstanz; Verfahren; Störung; Person; Obergericht; Klinik; Verbindung; Urteil; Entlassung; Bezirksgericht; Geeignete; Gericht; Kanton; Betreuung; Vorinstanzlichen; Massnahme; Freiwillig; Kantons; Zweitinstanzliche; Stadt; Bundesgericht; Rechtsmittel; Reichte
    ZHPQ230011BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Stanz; Entscheid; Angelegenheiten; Vorinstanz; Beistand; KESB-act; Schwächezustand; Vertretung; Vermögens; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Horgen; Urteil; Angefochtene; Bezirk; Beistandschaft; Verfahren; Administrative; Gericht; Sozialamt; Unvermögen; Administrativen; Schizophrenie; Diesbezüglich; Person; Beistandsperson
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140014AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Beschwerdegegner; Protokoll; Rechtlich; Aufsichtsbeschwerde; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Rechtliche; Aufsichtsrechtlich; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Horgen; Zustellen; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Pflicht; Rüge; Obergericht; Hauser/Schweri/Lieber; Verfügung; Einzelgericht
    SOVWBES.2020.154Beistandschaft für DrittpersonBeschwerde; Entscheid; Verwaltungsgericht; Person; Beiständin; Beistandschaft; Interesse; Erhoben; Personen; Aufgabe; Neffen; Erheben; Frist; Entscheids; Schweizerischen; Rechtlich; Verfahren; Personen; Vertretung; Urteil; Geschützte; Beschwerdeerhebung; Wonach; Konten; Rechnungen; Aufgaben; E-Mail; Schwester; Aufenthalt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Botschaft Kommentar, Zürich 7085
    Botschaft Kommentar, Zü- rich7085
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